Das Schenken ist in unserer Gesellschaft ein langer Brauch und hat sich über Jahrzehnte hinweg als Symbol der Freundschaft und Wertschätzung gehalten. Im Alltag kommt es zumindest an Weihnachten, zu Geburtstagen oder zu verschiedenen Festtagen fast immer zu einer Schenkung. Die Schenkung hat aber auch noch im engeren rechtlichen Sinne eine große Bedeutung, und an dieser Stelle ist mit der Schenkung nicht nur das Hergeben einer neuen CD oder eines Pullovers zum Geburtstag gemeint. Die Definition der Schenkung lautet im Recht so, dass es sich dabei um das Übertragen von Sachwerten handelt, die ohne die Übergabe von Geld im Gegenzug erfolgt. Man spricht hier auch von unentgeltlich. An einer Schenkung sind immer zwei verschiedene Parteien beteiligt, nämlich die schenkende Partei und diejenige Person, die beschenkt wird.
Diese zwei Parteien werden auch als der Schenkgeber und der Schenknehmer bezeichnet. Damit eine Schenkung eine rechtliche Wirksamkeit erhält, müssen verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sein. Die grundlegende Voraussetzung besteht darin, dass die zwei „Vertragsparteien“ sich über die Schenkung einig sind, es müssen also rechtlich gesprochen zwei übereinstimmende Willensaussagen vorliegen. Denn durch eine Schenkung können dem Beschenkten nicht nur Vorteile entstehen, sodass dieser die Schenkung ausdrücklich annehmen muss. Eine zweite wichtige Voraussetzung für die Gültigkeit der Schenkung besteht darin, dass die Eigentumsübertragung unentgeltlich stattfindet bzw. mit keiner sich direkt darauf beziehenden Gegenleistung verbunden ist.
Falls die Schenkung allerdings eine Gegenleistung für eine Leistung sein sollte, die irgendwann in der Vergangenheit vom Beschenkten erbracht wurde, so kann nicht mehr von unentgeltlich gesprochen werden und der Charakter einer Schenkung wäre nicht erfüllt. Generell ist ein Schenkungsvertrag notariell zu beurkunden. Wird dies versäumt, wird der Formmangel allerdings dadurch geheilt, dass die Schenkung durchgeführt wird. Nur bei der Schenkung von Grundstücken oder Immobilien geht das nicht, denn hier ist stets eine Beurkundung durch den Notar Pflicht. Ein häufiger Grund für eine „größere“ Schenkung besteht in der Praxis darin, dass dem Beschenkten, meistens gleichzeitige ein Erbberechtigter, später ein Teil der zu zahlenden Erbschaftssteuer „erspart“ werden soll.
Zudem kann die Schenkung zu Lebzeiten des Schenkenden für diesen auch steuerliche Vorteile haben. Vom Prinzip her ist es zwar so, dass eine Schenkung ein wirksames Rechtsgeschäft ist und daher auch nicht einfach rückgängig gemacht werden kann. Der Schenker kann also nicht ohne Weiteres den geschenkten Gegenstand/Sachwert zurückfordern, allerdings gibt es diesbezüglich einige Ausnahmen. Gründe dafür, dass der Schenker die Rückgabe des Vermögenswertes fordern kann, sind zum Beispiel Verarmung oder grober Undank.