Studiumsfinanzierung durch einen Nebenjob

Studiumsfinanzierung durch einen Nebenjob

Die Zahl der Studenten, die neben der Uni jobben steigt jährlich. Während die einen Geld für den Urlaub brauchen, müssen sich andere den Lebensunterhalt und das Studium alleine finanzieren oder wollen sich durch einen Nebenverdienst von den Eltern unabhängig machen. Aufgrund der Studiengebühren und der steigenden Kosten für Ticket und Studienmaterialien arbeiten zurzeit die Hälfte der Studenten neben der Uni. In den Semesterferien sind es sogar knapp 70 Prozent. Jedoch gelten beim Nebenjob nicht für jeden Studenten dieselben Regelungen. Faktoren wie BAföG und der wöchentliche Arbeitsaufwand in Stunden sind Faktoren, die spätestens bei der Krankenversicherung relevant werden.

Wer BAföG bezieht und sich sein Studium zudem noch durch einen Nebenjob finanzieren möchte, darf im Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten nicht mehr als 4800 Euro, also monatlich 400 Euro im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hinzuverdienen. Demnach kommen für BAföG- Bezieher nur Minijobs oder Aushilfstätigkeiten in Frage. Solche werden vor allem in der Gastronomie, in der Dienstleistung und an Universitäten angeboten. Im Schnitt sind hierfür 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche vorgesehen. Jedoch sind auch Abweichungen möglich, sofern sich dies nicht positiv auf das Einkommen auswirkt. Wer jedoch mehr als 40 Stunden in der Woche neben der Uni arbeitet, läuft Gefahr nicht länger als ordentlicher Student angesehen zu werden.

Da der zeitliche Aufwand beim Studium einer 40 Stunden Woche entspricht, gilt man in der Regel nur dann hauptberuflich als Student, wenn man nebenher nicht zu viel arbeitet. In diesem Fall wäre eine Studentische Krankenversicherung notwendig. Wer kein BAföG, dafür aber Kindergeld erhält darf im Jahr nicht über 7680 Euro verdienen. Dies ergibt einen monatlichen Verdienst von 640 Euro. In Sonderfällen werden auch einige Abweichungen akzeptiert. Generell jedoch entfällt das Kindergeld ab einem jährlichen Einkommen des Kindes von über 7680 Euro. Bei BAföG- Empfängern gilt der staatliche Zuschuss als Einkommen und wird angerechnet. Mit dem neuen Höchstbedarfsatz für Studenten, die bei ihren Eltern wohnen und Kindergeld bekommen wären das zurzeit 207 Euro, die monatlich angerechnet werden.

Auch wenn hierzu noch ein Einkommen von 400 Euro käme, bliebe der Student unter den 640 Euro, die er anrechnungsfrei verdienen darf. Für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und den Höchstsatz von 643 Euro erhalten ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von 321,5 Euro. Wer unter 25 Jahren und kostenfrei familienversichert ist muss sich ebenfalls an bestimmte Regelungen bezüglich der Arbeitszeit halten. Auch hier darf man nur 355 Euro beziehungsweise 400 Euro monatlich verdienen. Wird diese Grenze überschritten, so ist die Studentische Krankenversicherung notwendig.

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