"Und Konto" und "Oder Konto" beim Gemeinschaftskonto

"Und Konto" und "Oder Konto" beim Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto bei einer Bank hat mindestens zwei Kontoinhaber bzw. juristische Personen. Mit den Bezeichnungen "Und-Konto" und "Oder-Konto" wird die Verfügungsberechtigung der Kontoinhaber ausgewiesen. Das "Oder-Konto": Ein "Oder-Konto" ist für Eheleute und Lebensgemeinschaften sinnvoll, die beide darüber den täglichen Zahlungsverkehr abwickeln möchten. Jeder Kontoinhaber besitzt dann eine Einzelverfügungsberechtigung und kann damit unabhängig vom anderen Kontoinhaber über das Guthaben bzw. einen eventuell eingeräumten Dispositionskredit verfügen. Dazu erhält beispielsweise jeder Inhaber auch eine, auf seinen Namen ausgestellte Karte oder eigene Schecks.

Die Bank kann an jeden Kontoinhaber ohne weitere Prüfungen Geld auszahlen. Die Haftung obliegt aber allen Kontoinhabern gemeinsam, das bedeutet, dass die Bank sich zur Erfüllung offener Forderungen an jeden Kontoinhaber einzeln wenden kann. Werden Kredite zu Lasten des Oder-Gemeinschaftskontos abgeschlossen oder Kontovollmachten für weitere Personen ausgestellt, die über das Girokonto verfügen sollen, müssen das jedoch alle Kontoinhaber gemeinsam unterzeichnen. Widerruft dann ein Kontoinhaber wieder die Vollmacht, führt dies zum sofortigen Erlöschen der Kontovollmacht. Die eingeräumte Einzelverfügungsberechtigung kann von jedem Kontoinhaber auch widerrufen werden. Der Widerruf ist jedoch nur für die Zukunft möglich und hat zur Folge, dass ab dem Widerruf über das Konto nur gemeinschaftlich verfügt werden kann.

Auch eine Kontokündigung ist bei einem "Oder-Konto" nur gemeinschaftlich möglich, dass heißt, alle Inhaber müssen der Kündigung zustimmen. Eine Besonderheit gibt es beim Tod eines Kontoinhabers. Grundsätzlich bleiben die Befugnisse des oder der überlebenden Kontoinhaber bestehen. Sie können dann auch ohne Zustimmung der Erben des verstorbenen Kontomitinhaber das Girokonto namentlich umschreiben oder auflösen. Die Erben haben jedoch das Recht, die Einzelverfügungsberechtigung zu widerrufen und damit alle weiteren Verfügungen nur mit ihrer Zustimmung bzw. gemeinschaftlich ausführen zu lassen.

Das "Und-Konto"

Bei einem klassischen "Und-Konto" können die Inhaber nur gemeinsam über das Kontoguthaben oder eingeräumte Kredite verfügen. Dazu müssen sie Aufträge beispielsweise gemeinsam unterzeichnen. Eine Ausstellung von Zahlkarten oder Schecks ist dann nicht möglich, da mit diesen Verfügungsmitteln kein gemeinschaftliches Handeln möglich ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die beiden gemeinschaftlichen Kontoinhaber sich wiederum gegenseitig bevollmächtigen.

Weitere Konten oder Depots können von jedem Kontoinhaber einzeln für die gemeinschaftliche Verfügung eröffnet werden. Die Bank verpflichtet sich in der Regel, die anderen Kontoinhaber von diesen Eröffnungen zu unterrichten. Sollen weitere Personen eine Verfügungsberechtigung über das "Und-Konto" erhalten, so kann die Erteilung dieser Vollmachten nur gemeinsam von allen Kontoinhabern durchgeführt werden. Auch ein Widerruf ist nur gemeinsam von allen Inhabern möglich. Im Falle des Todes kann der überlebende Kontoinhaber nur gemeinschaftlich mit den Erben des überlebenden Kontoinhabers weitere Verfügungen durchführen bzw. das Konto auflösen oder umschreiben lassen.

In der Praxis finden "Und-Konto" beispielsweise Anwendung bei Vereinskonten oder Gruppen. So stellen die Organisationen sicher, dass kein Missbrauch betrieben werden kann. Die Entscheidung bezüglich eines "Oder-Kontos" bzw. eines "Und-Kontos" hat keinen Einfluss auf den Preis des Kontos. Generell können auch bei "Und-Konten" mit der Bank auch abweichende Regelungen bezüglich der Verfügung getroffen werden.

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