Unter welchen Voraussetzungen ist eine Geldanlage in Luxemburg legal?

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Geldanlage in Luxemburg legal?

Die Geldanlage im Ausland, insbesondere auch in Luxemburg, ist stets legal und sogar ökonomisch erwünscht. Dies ergibt sich zunächst aus der, auch im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geltenden, Europäischen Grundfreiheit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EGV). Kapitalverkehr umfasst den grenzüberschreitenden Verkehr von Kapital, sodass auch die Geldanlage in Luxemburg, welches ein Gründungsmitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in geschützten Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit fällt. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Einschränkung oder Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nicht möglich ist. Ein Beschränken in diesem Sinne liegt vor, wenn die Geldanlage in Luxemburg verhindert, erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. Ein Eingriff in den freien Kapitalverkehr nach Luxemburg liegt also nicht nur vor, wenn die Geldanlage verhindert, etwa verboten wird, sondern auch wenn sie weniger attraktiv gemacht wird. Es gilt mithin der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Daraus ergibt sich zunächst, dass die Geldanlage in Luxemburg grundsätzlich stets legal ist, und von dem inländischen Gesetzgeber auch nicht weniger attraktiv gemacht werden darf. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich lediglich aus steuerlichen Vorschriften. Hat eine in Deutschland ansässige, also etwa wohnhafte, Person eine Geldanlage, ist sie mit den Erträgen aus dieser Geldanlage nicht nur in Luxemburg, sondern auch in Deutschland steuerpflichtig. Dies ergibt sich aus dem so genannten Welteinkommensprinzip, wonach Deutschland das gesamte Welteinkommen der ansässigen Steuerpflichtigen besteuern darf (so genannten unbeschränkte Steuerpflicht). Der Steuerpflichtige hat also seine Erträge aus der Geldanlage in Luxemburg ebenfalls in Deutschland zu versteuern.

Dies geschieht durch Angabe der Erträge auf seiner Steuererklärung am Ende es Veranlagungszeitraums. Erklärt er seine Erträge hingegen nicht in Deutschland, wie es zahlreiche Anleger machen, vor allem um in den Genuss des niedrigen Steuerniveaus in Luxemburg zu kommen, erfüllt er den Tatbestand der Steuerhinterziehung und macht sich strafbar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das deutsche Finanzamt regelmäßig keine Kenntnis von den ausländischen Erträgen in Luxemburg haben wird. Denn dort ist das Bankgeheimnis recht hoch, sodass Kontrollmitteilungen, wie sie etwa bei einer deutschen Anlage durchgeführt werden, in den meisten Fällen unzulässig sind. Jedoch besteht stets die Chance, wie erst kürzlich in den Medien beobachtet werden konnte, dass das Finanzamt etwa durch Außenprüfungen oder Hinweise auf die Fährte solcher Geldanlagen kommt.

Insofern ist es durchaus ratsam, die Beträge ordnungsgemäß zu versteuern. Dies gilt umso mehr, als de facto keine steuerliche Mehrbelastung eintritt. Zwar muss der Steuerpflichtige seine Erträge im Inland nachversteuern und kommt so nicht mehr in den Genuss des niedrigen luxemburgischen Steuersatz. Aber die dadurch entstehende Doppelbelastung wird im Inland durch verschiedene Maßnahmen, etwa die Anrechnung, beseitigt, sodass das Steuerniveau im Ergebnis lediglich auf das inländische Niveau angehoben wird. Der steuerpflichtige Anleger verliert also zumindest nur Summen, die er bei einer Geldanlage im Inland nicht vereinnahmt hätte.

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