Unterschiede Operatives Leasing und Finanzierungsleasing

Unterschiede Operatives Leasing und Finanzierungsleasing

Die Wirtschaftstheorie unterscheidet zwischen einem operativen Leasing und einem Finanzierungs-Leasing als die beiden typischen Leasing-Varianten. Juristisch wird das Finanzierungs-Leasing als atypischer Mietvertrag betrachtet, bei welchem der Leasing-Nehmer statt einer klassischen Miete die vereinbarten Leasing-Raten an den Leasing-Geber zahlt; in den meisten Fällen wird eine monatliche Zahlung der Leasing-Rate vereinbart. Faktisch handelt es sich um die Überlassung des geleasten Gegenstandes zum Gebrauch durch den Leasing-Nehmer, welchem in der Regel nach dem Ablauf des Leasing-Vertrages das Recht eingeräumt wird, das geleaste Wirtschaftsgut nach Vertragsablauf zum Restwert zu erwerben. Andere mögliche Optionen für den Termin des Auslaufens des ursprünglichen Leasing-Vertrages sind die automatische Verlängerung sowie eine Verlängerungsoption auf Wunsch des Kunden.

In vielen Verträgen vereinbart der Leasing-Geber mit dem Kunden keine feste Option für den Vertragsablauf, so dass zu diesem Zeitpunkt erneute Verhandlungen erforderlich werden. Die Kosten für die Wartung und Versicherung des Leasinggutes trägt beim Finanzierungs-Leasing immer der Leasing-Nehmer vollständig, während der Leasing-Geber lediglich das Kreditrisiko sowie die Finanzierung übernimmt. Die Leasingdauer wird im Leasing-Vertrag fest vereinbart, eine Kündigung durch den Leasing-Nehmer ist nicht möglich. Üblicherweise handelt es sich bei einem durch das Finanzierungs-Leasing finanzierten Gegenstand um eine Spezialanfertigung, welche durch Dritte auf Grund ihrer Beschaffenheit faktisch nicht verwendet werden kann.

Das Finanzierungs-Leasing lässt sich zwar auf jedes beliebige Wirtschaftsgut anwenden, sehr häufig treffen die Vertragspartner eine entsprechende Vereinbarung beim Kauf und Verkauf hochwertiger Maschinen. Das Fahrzeugleasing stellt in den meisten Fällen eine Kombination aus Elementen des operativen Leasings und des Finanz-Leasings dar, da der Nutzer des Fahrzeuges für die Versicherung ebenso wie für eventuelle Reparaturen verantwortlich ist, während es sich bei einem Wagen so gut wie nie um eine Spezialanfertigung handelt, so dass jedes Fahrzeug auch durch einen beliebigen Dritten genutzt werden kann. Aus diesem erlauben Leasingverträge über Fahrzeuge häufig auch eine vorzeitige Kündigung. Neben den Kosten für das Leasing sowie für die Pflege und die Versicherung des geleasten Gegenstandes ist auch dessen steuerliche Bewertung für beide Leasingpartner von großer Bedeutung.

Das Bundesministerium für Finanzen hat durch Erlass festgelegt, dass ein Leasinggut steuerlich dem Leasing-Geber zuzurechnen ist, wenn entweder für die Zeit nach dem Vertragsablauf keine Option vereinbart wurde oder der Kaufpreis den Restwert des Gutes übersteigt. Des Weiteren muss das Leasinggut beim Leasing-Geber bilanziert werden, wenn der vereinbarte Preis für ein mögliches Anschluss-Leasing den Restwert des Gutes bei linearer Abschreibung übersteigt. Die Bilanzierung des Leasinggutes beim Leasing-Geber erweist sich aus steuerlichen Gründen für diesen in der Regel als vorteilhaft.

^