Die Bezeichnung Abzugskredit weist darauf hin, dass der entsprechende Kreditbetrag vom Eigenkapital der Bank abzuziehen ist. Als Folge dieser Bestimmung kann das Geldinstitut eine geringere Darlehenssumme vergeben, da die Höhe des Eigenkapitals einen sehr wichtigen Parameter für die Höhe der maximal zu vergebenden Kredite darstellt. Zudem ist jeder Abzugskredit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden. Die entsprechende Meldung muss außer dem Namen des Empfängers des entsprechenden Kredits auch sämtliche Konditionen sowie eine Information über die berücksichtigten Sicherheiten erhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass ein Darlehen immer dann als Abzugskredit zu behandeln ist, wenn eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber besteht. Diese wird grundsätzlich bei einem Kredit an Anteilseigner vorausgesetzt, bei welchen es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln kann.
Bei einer wörtlichen Auslegung dieses Grundsatzes wäre somit jedes Darlehen, welches eine Volks- oder Raiffeisenbank an ein Mitglied auszahlt, als Abzugskredit zu betrachten. Der gleiche Sachverhalt träfe zu, wenn ein Kleinaktionär ein Darlehen bei der Bank erhält, von welcher er Aktien besitzt. Ein einzelnes Mitglied hat in der Praxis nur sehr wenig Einfluss auf die wirtschaftlichen Entscheidungen seiner Bank, wie auch einem Kleinaktionär nur eine geringe Einflussnahme auf diese möglich ist. Aus diesem Grund sind Darlehen an Bankmitglieder oder Aktionäre ohne direkten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit keine Abzugskredite, sondern können als normale Darlehen vergeben werden. Das gilt auch dann, wenn die Bank einen Mitgliederbonus oder Aktionärsbonus auf die Kreditkonditionen gewährt.
Ein Abzugskredit liegt dann vor, wenn das Darlehen an einen Aktionär vergeben wird, welcher auf Grund seines Aktienbesitzes tatsächlich Einfluss auf wirtschaftliche Entscheidungen der Bank nehmen kann, was im Einzelfall geprüft werden muss, da keine exakte Beteiligungsquote angegeben wird, ab welcher hiervon auszugehen ist. Bei Darlehen an Mitarbeiter einer Bank gelten vergleichbare Kriterien für die Entscheidung, ob es sich bei diesem um einen Abzugskredit handelt. Der Mitarbeiterkredit an den Kassierer oder Bankberater mit einer sehr geringen Entscheidungsbefugnis ist nicht meldepflichtig und muss bei der Berechnung des Eigenkapitals der Bank nicht berücksichtigt werden, während das Darlehen an den Direktor oder einen Prokuristen des Geldhauses in der Regel als Abrufkredit eingestuft werden muss.
In jedem Fall als Abzugskredite einzustufen sind ferner Darlehen an Tochter- oder Schwesterunternehmen. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Verbundenheit an. Wenn eine Autobank tatsächlich ganz oder überwiegend im Besitz des Herstellers ist, handelt es sich bei einem Darlehen an diesen um einen Abzugskredit; falls die Bank jedoch nur den Namen des Kraftfahrzeug-Produzenten trägt und in Wirklichkeit an eine von diesem unabhängige Bankengruppe verkauft wurde, sind Darlehen der Autobank an den Hersteller ganz normale Wirtschaftsdarlehen und müssen nicht als Abzugskredite gemeldet werden.