Versicherung des Leasing-Objektes

Versicherung des Leasing-Objektes

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Leasingnehmer auf der einen Seite und dem Leasinggeber auf der anderen Seite ist inhaltlich so, dass der Leasinggeber Eigentümer des Leasinggutes bleibt und der Leasingnehmer unmittelbarer Besitzer für den Leasingzeitraum wird. Der Leasinggeber hat natürlich ein großes Interesse daran, sein Leasing-Objekt in einem, bis auf die übliche Abnutzung, guten und unbeschädigten Zustand nach Ende der Leasingzeit wieder zurück zu bekommen. Da Schäden am Leasing-Objekt grundsätzlich aufgrund verschiedener Risiken natürlich mitunter nicht zu vermeiden sind, müssen die Leasinggüter fast immer gegen bestimmte Risiken versichert werden. Das trifft sowohl für das Leasen von Fahrzeugen oder Maschinen als ebenso für das Leasing im Bereich Immobilien zu. Wer diese Versicherung veranlassen muss, ist in den meisten Leasing-Verträgen relativ eindeutig geregelt.

Vom Grundsatz her hat fast immer der Leasingnehmer für die Versicherung des Leasing-Objektes zu sorgen und auch die Kosten der Versicherung zu tragen. Nur in den seltensten Fällen ist der Leasinggeber für die Versicherung verantwortlich und/oder trägt die Kosten der Versicherung. Ferner schreibt der Leasinggeber in der Regel auch vor, welche Mindestversicherung für das vermietete Leasinggut bestehen soll. Es wird demnach in der Regel vertraglich festgehalten, dass der Leasingnehmer zum Beispiel im Rahmen vom genutzten Fahrzeug-Leasing eine Vollkaskoversicherung und eine Haftpflichtversicherung mir einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Euro für das geleaste Auto abschließen muss.

Die Wahl des Versicherers wird in den meisten Fällen dem Leasingnehmer überlassen, auch wenn die meisten Leasinggeber bei Abschluss des Vertrages eine bestimmte Versicherungsgesellschaft als Vertragspartner anbieten. Sollte der Leasingnehmer die Versicherung nicht innerhalb der im Leasingvertrag vereinbarten Frist abschließen und durch Vorlage des Sicherungsscheins beweisen, so hat der Leasinggeber meistens das vertraglich vereinbarte Recht, die Versicherung selber abzuschließen, dann natürlich auf Kosten des Leasingnehmers. Generell sollte der Leasingnehmer aber immer im eigenen Interesse darum bemüht sein, das Leasing-Objekt gegen verschiedene mögliche Risiken abzusichern.

Denn entsteht während der Leasingdauer ein Schaden am Leasinggut, muss der Leasingnehmer diesen Schaden ersetzen. Daher sollte man zum Beispiel bei einem geleasten Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme und eine Teilkasko- oder besser noch Vollkaskoversicherung abschließen. Beim Immobilienleasing ist der Abschluss einer Gebäudeversicherung unerlässlich und beim Leasen von Maschinen sollte man darauf achten, dass ein Versicherungsschutz bei mutwilliger Beschädigung der Maschinen durch Dritte, Diebstahl und sonstige mögliche Gefahren wie Brand oder Wasser besteht.

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