Viele Kunden wollen sich schon in jungen Jahren den Wunsch einer eigenen Immobilie erfüllen. Da bei den meisten nicht genug Eigenkapital zur Finanzierung des gewünschten Objekts vorhanden ist, müssen sie sich Fremdkapital bei einem oder mehreren Kreditinstituten aufnehmen. In diesem Zusammenhang werden dann langfristige Baufinanzierungen aufgestellt, welche eine Rückzahlung der gewährten Darlehen in 25-30 Jahren vorsehen. Die Annuität für die gewährten Kredite ist in der Regel für die Zinsfestschreibungsdauer von 10 Jahren gleich und kann nicht geändert werden. Dies hat zur Folge, dass die Darlehensnehmer diese Annuität unabhängig von ihrer finanziellen Lage erbringen müssen. Da viele Baufinanzierungen schon sehr knapp aufgestellt sind, was die Kapitaldienstfähigkeit angeht, kann es also schnell zu Problemen bei der Rückzahlung kommen. Diese Probleme treten vor allem zur Zeit auf, da die Lebenshaltungskosten stark gestiegen sind.
Bei Verzug der für die gewährten Darlehen zu erbringenden Darlehensraten hat die Bank verschiedene Möglichkeiten. In der Regel wird bei anfänglichen Problemen mit der Erbringung der Darlehensraten ein Gespräch mit dem Kunden gesucht, bei dem zusammen nach einer Lösung gesucht wird. Werden auch nach diesem Gespräch die Raten nicht gezahlt, so wird ein Kunde einmal gemahnt. Bei weiterem Ratenverzug erhält der Darlehensnehmer zwei weitere Mahnungen mit der Aufforderung die Raten unverzüglich zu zahlen. Kreditinstitute müssen grundsätzlich drei Mahnungen schicken um die gestellten Sicherheiten zu verwerten. Können die Raten schließlich auch nach der dritten Mahnung vom Kreditnehmer nicht erbracht werden, so ist die Bank berechtigt die ihr im Rahmen der Baufinanzierung gestellten Sicherheiten zu verwerten.
Diese Sicherheiten sind bei langfristigen Baufinanzierungen im Normalfall die Grundschulden auf dem zu finanzierenden Objekt. Es können jedoch auch Bürgschaften oder Abtretungen von Bausparverträgen und Lebensversicherungen sein. Bei Ratenverzug erfolgt also in der Regel die Zwangsvollstreckung des beliehenen Objektes. Hierzu leitet die Bank ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein. Der Kunde bekommt anschließend eine förmliche Zustellungsurkunde und den Hinweis auf die Zwangsversteigerung. In einem Zwangsversteigerungsverfahren wird schließlich über das Amtsgericht das Gebäude versteigert. Die Bank hat Anspruch auf den Verkaufserlös in Höhe der bestehenden Darlehen. Bestehen keine nachrangigen Grundschuldgläubiger, so steht der Überschuss aus dem Verkauf des Objektes dem Kunden zu. In der Regel sind die Darlehen jedoch höher als der Verkaufserlös des Objektes.
Die Versteigerung des Hauses kann vom Kunden nach Einleitung der Zwangsvollstreckung kaum noch aufgehalten werden. Nur durch Zahlung der Raten und zahlreichen Gesprächen der Bank ist es noch möglich den Verlust des eigenen Hauses zu verhindern. Dazu ist jedoch eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse möglich. Auch die Verwertung der anderen im Zusammenhang mit der Baufinanzierung gestellten Sicherheiten wird in der Regel bei Ratenverzug vorgenommen. Banken sind jedoch an Zwangsversteigerungen wenig interessiert, da sie sehr aufwändig sind und viel Geld kosten. Aus diesem Grund wird normalerweise immer versucht eine Lösung in Form von Ratenaussetzungen oder Ratensenkungen zu finden. Erst wenn alle Maßnahmen erfolglos waren, erfolgt die für den Kunden schmerzhafte Verwertung des eigenen Hauses.