Werden Kreditverträge geschlossen, sind hierfür meist vom Kreditnehmer Sicherheiten zu stellen. Mit diesen Sicherheiten möchte die Bank das Risiko minimieren, dass eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners zu einem Ausfall des Kredites führen. Bei Baufinanzierungen hat sich als Sicherheit in der Regel die Grundschuldeintragung durchgesetzt. Sollte der Wert des Objekts jedoch nicht ausreichend sein oder sollte das Darlehen anderweitig, etwa für die Eröffnung eines Geschäfts, genutzt werden, dann kann als Zusatzsicherheit die Bürgschaft eingesetzt werden. Eine Bürgschaft wird von einer Person gestellt, die dann, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers, für dessen Verpflichtungen gegenüber der Bank eingesteht.
Die in Deutschland am häufigsten genutzte Bürgschaft ist die selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft. Bei dieser Form verzichtet der Bürge auf die so genannte Einrede der Vorausklage. Somit kann sich die Bank direkt an den Bürgen wenden, sobald der Kreditnehmer auch nur mit einer einzigen Rate in Verzug ist. Um nicht für alle Verbindlichkeiten des Kreditnehmers eintreten zu müssen, wird die Bürgschaft nach oben begrenzt, und zwar durch Angabe der jeweiligen Darlehen, für den der Bürge haftet. Sie gilt in diesem Fall aber zeitlich unbefristet. Um den Bürgen, der einen derartigen Vertrag in einigen Fällen nur aus emotionaler Verbundenheit zum Kreditnehmer (Beispiel: Bürgschaft der Eltern für ihr Kind, Bürgschaft des Ehegatten) vor dem finanziellen Ruin zu bewahren, müssen heute Voraussetzungen dafür erfüllt sein, dass die Bürgschaft angenommen werden kann und rechtskräftig wird.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist eine einwandfreie Bonität des Bürgen. Diese wird, ebenso wie beim Kreditnehmer, anhand einer Selbstauskunft, von Gehaltsnachweisen und Steuerbescheiden geprüft. Sofern der Bürge selbstständig ist, müssen weiterhin Bilanzen und betriebswirtschaftliche Auswertungen der Bank eingereicht werden. Anhand dieser Unterlagen soll die Zahlungsfähigkeit des Bürgen ermittelt und geprüft werden, ob dieser im schlimmsten Fall die Kreditraten aus seinem Einkommen tragen kann. Ist dies nicht der Fall, kann die Bürgschaft nicht angenommen werden. Weiterhin werden auch vom Bürgen die Schufa-Daten überprüft, hierzu ist die Einwilligung zur Schufa-Klausel notwendig. Anhand dieser Daten soll die Zahlungsmoral bewertet werden.
Sofern negative Eintragungen vorhanden sind, etwa aus einer bereits erfolgten Kreditkündigung, muss auch hier die Bürgschaft abgelehnt werden. Um überhaupt einen Bürgschaftsvertrag unterzeichnen zu können, muss der Bürge weiterhin voll geschäftsfähig sein. Für natürliche Personen bedeutet dies zum Beispiel, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Die Unterschrift des Bürgen erfolgt bei der Bank auf einem speziell hierfür erstellten Formular. Um dem Bürgen, wie dem Kreditnehmer auch, das Recht zum Widerruf einzuräumen, muss der Bürge die Widerrufserklärung unterschreiben. Diese ermächtigt ihn, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Unterschrift schriftlich zu widerrufen, und zwar ohne Nennung von Gründen.