Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung

Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann durch ein Privatinsolvenzverfahren sowie durch ein Regelinsolvenzverfahren erreicht werden. Damit ein privater Schuldner die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen kann, muss er zunächst einige Voraussetzungen erfüllen. Beim Regelinsolvenzverfahren zählt dazu zunächst die rechtzeitige Abgabe des Antrags zur Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht. Der Antrag sollte in der Regel direkt mit dem Antrag zum Insolvenzverfahren eingereicht werden. Sollte dies nicht geschehen sein, so erhält der Schuldner bei der Abgabe des Insolvenzantrags vom zuständigen Insolvenzgericht den Hinweis, dass eine Abgabe binnen zwei Wochen erfolgen kann. Einen weiteren Terminaufschub zur Abgabe des Antrags zur Restschuldbefreiung erhält der Schuldner nicht.

Sollte die Abgabe dennoch versäumt worden sein, so kann der Antrag zum Insolvenzverfahren zurückgezogen werden, wodurch der Schuldner erneut das Insolvenzverfahren mit dem Restschuldbefreiungsantrag abgeben kann. Bei dem Privatinsolvenzverfahren ist der Antrag der Restschuldbefreiung ein Bestandteil des Privatinsolvenzantrags und muss somit von dem Gläubiger nicht extra beantragt werden. Das Restschuldbefreiungsverfahren steht somit in direktem Zusammenhang zu dem Insolvenzverfahren. Ohne das Insolvenzverfahren kann keine Restschuldbefreiung stattfinden. Zudem wird das Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, damit die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens ausgeglichen werden können.

Sollte nicht ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein gibt es für den Schuldner noch die Möglichkeit, dass die Kosten dem Schuldner gestundet werden. Sobald das zuständige Insolvenzgericht im Schlussverfahren den Beschluss zur Restschuldbefreiung angekündigt hat, schließt sich für den Schuldner die sechsjährige Wohlverhaltensphase an das Insolvenzverfahren an. Dazu muss dem Antrag zur Restschuldbefreiung eine Erklärung beigefügt werden, dass der Schuldner während der gesamten sechs Jahre sämtliche pfändbaren Bezüge an den Treuhänder abtritt. Andere Vereinbarungen zur Abtretung werden mit damit unwirksam. Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der gesamten Zeit darf der Schuldner das Insolvenzverfahren und somit die Befriedigung der Schuldner nicht schuldhaft beeinträchtigen.

Dazu zählt insbesondere auch, dass der Schuldner keiner Insolvenzstraftat schuldig gesprochen werden darf. In diesem Fall würde dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt bleiben. Einen Antrag dazu kann der Gläubiger stellen. Jedoch bedarf die Restschuldbefreiung bei einem redlichen Schuldner nicht der Zustimmung der Gläubiger. Die Gläubiger können die Restschuldbefreiung somit nur verhindern, wenn sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften nach § 290 Abs. 1 InsO verhält. Nach dem Ablauf der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner, welcher sich in dieser Zeit richtig verhalten hat, von seinen gesamten Verbindlichkeiten befreit. Dazu zählen jedoch nicht die Schulden, welche durch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten entstanden sind, wie Geldstrafen, Bußgelder oder Zwangsgelder.

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