Vorteile und Nachteile der Abgabe einer Steuererklärung

Vorteile und Nachteile der Abgabe einer Steuererklärung

In Deutschland sind alle natürlichen Personen mit einem Wohnsitz oder Aufenthalt unbeschränkt steuerpflichtig. Die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer bewirkt nicht automatisch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. So wird bei Arbeitnehmern bereits durch den Arbeitgeber die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags einbehalten. Damit ist im Allgemeinen die Pflicht zur Steuerabgabe erfüllt. Bei anderen Einkunftsarten oder wenn es das Einkommensteuergesetz grundlegend vorschreibt, begnügt sich der Gesetzgeber nicht mit dieser Art der Einkommensteuererhebung. Der Fiskus will von allen bzw. von recht vielen Bürgern einen Obolus haben. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, wird gesetzlich geregelt. Selbständige müssen sich jährlich erklären; aber auch Arbeitnehmer mit den Steuerklassen III und V oder VI. Bei auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen oder Nebeneinkünften von mehr als 410 Euro, ist die Erklärungspflicht ebenfalls gegeben.

Es gibt aber auch Gründe von sich aus eine Einkommensteuererklärung abzugeben. So können Arbeitnehmer, die hohe Werbungskosten haben; mit einer Erstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer rechnen. Wenn keine ununterbrochene Beschäftigung im Veranlagungsjahr vorlag oder Ehegatten die Steuerklassenkombination IV und IV hatten, kann das ebenso zu einer Steuererstattung führen. Kapitalanleger können unter Umständen, die von der Bank einbehaltene Kapitalertagsteuer oder Zinsabschlagsteuer zurückholen. Sollte es Wider erwarten bei dieser sogenannte Antragsveranlagung doch zu einer Nachzahlung kommen, kann sich der Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse I oder IV darauf berufen, dass mit dem Lohnsteuerabzug seine Einkommensteuerzahlung per Gesetz erfüllt ist und damit der geforderten Nachzahlung entgehen.

Ist der "Erklärungsfreiwillige" erst einmal beim Finanzamt erfasst und hat eine Steuernummer erhalten, kann er sich der Bürokratie nicht mehr entziehen. Jahr für Jahr wird er automatisch aufgefordert eine Erklärung abzugeben. Selbst wenn er entsprechend seiner Ansicht nicht zur Steuererklärung verpflichtet ist. Mit der Aufforderung und Fristsetzung ist der Steuerbürger gezwungen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich zu erklären. Kommt er dem nicht nach, kann dies Konsequenzen haben. Von der Finanzbehörde können daraufhin Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden. Schätzungen mit Steuerforderungen in realitätsfremder Höhe und Zwangsvollstreckungen in Lohn- oder Bankguthaben sind die Folge. Sicher können sich Betroffene mit dem Finanzamt herum streiten und auf das Gesetz verweisen, dass sie entsprechend ihrer Auffassung nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet wären.

Aber einerseits wird sich die Finanzbehörde nur selten mit dieser Argumentation zu Frieden geben und andererseits ist es "einfacher" die Erklärung mit den notwendigen Nachweisen einzureichen. Selbst wenn am Ende des ganzen Aufwandes nur eine Steuerfestsetzung von Null Euro per Bescheid ins Haus kommt. Die Abgabefrist bei der Pflichtveranlagung ist per Gesetz der 31.Mai des dem Veranlagungsjahr darauf folgenden Kalenderjahres. Bürger, die Hilfe der steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen, haben länger Zeit. Bei der Antragsveranlagung ist die Frist der 31. Dezember des Zweitfolgejahres. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof dazu eine Abgabefrist von sieben Jahren festgelegt.

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