Hierzulande gibt es zwei Möglichkeiten, einer anderen Person unentgeltlich etwas zukommen zu lassen. Auf der einen Seite kann dies zu Lebzeiten im Rahmen einer Schenkung geschehen, auf der anderen Seite kann nach dem Tod etwas vererbt werden. Für nicht wenige Bürger stellt sich daher auch die Frage, was aus steuerlicher Sicht sinnvoller ist. Grundsätzlich gibt es sowohl bei einer Schenkung als auch bei einer Erbschaft wichtige Punkte zu beachten. Im Vergleich dieser beiden Formen der Vermögensübertragung zeigen sich sowohl Vor- als auch Nachteile, nicht nur in steuerlicher Hinsicht.
Zunächst einmal ist es so, dass sowohl bei einer Schenkung als auch bei einer Erbschaft Steuern anfallen, nämlich die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer. Allerdings gibt es in beiden Fällen relativ hohe Freibeträge, sodass oftmals gar keine Steuer anfällt oder diese nur auf einen kleinen Teil des Vermögens zu zahlen ist. Bei der Erbschaftssteuer ist es zum Beispiel so geregelt, dass diese sowohl von der Steuerklasse (des Erben) als auch von der Höhe des vererbten Wertes abhängig ist. Einem Ehepartner steht zum Beispiel derzeit ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. Auch für Kinder des Erblassers ist der Freibetrag mit 400.000 Euro sehr hoch.
Sollte dieser Freibetrag dennoch überschritten werden und dies schon zu Lebzeiten des späteren Erblassers absehbar ist, bietet sich in vielen Fällen alternativ zum späteren Erbe die Schenkung zu Lebzeiten an. Zwar fällt natürlich auch bei der Schenkung zu Lebzeiten eine Steuer an, nämlich die Schenkungssteuer, jedoch kann der Empfänger des Vermögens seinen Freibetrag innerhalb eines gewissen Zeitraumes mehrmals nutzen, was bei einer Erbschaft nicht möglich ist. Bei einer Schenkung haben Kinder zum Beispiel einen Freibetrag von rund 200.000 Euro. Das ist zwar nur die Hälfte des Freibetrages, der bei der Erbschaftssteuer gilt, aber dafür steht dieser Freibetrag nach zehn Jahren erneut zur Verfügung.
Welchen Vorteil die Schenkung zu Lebzeiten im Einzelfall bieten kann, wird am folgenden Beispiel deutlich. Würde ein Vater seinem Kind zum Beispiel nach seinem Tode 800.000 Euro vererben, so müsste das Kind von diesem Betrag nach Abzug seines Freibetrages 400.000 Euro versteuern. Bei diesem Vermögen würde das derzeit einen Steuersatz von 15 Prozent bedeuten, sodass 60.000 Euro an Steuern zu zahlen wären. Hätte der Vater seinem Kind hingegen bereits zu Lebzeiten, zum Beispiel 1980, 1991, 2002 und 2013, jeweils 200.000 Euro geschenkt, würden überhaupt keine Steuern anfallen. Denn der Freibetrag von rund 200.000 Euro kann nach mindestens zehn Jahren erneut genutzt werden.