Mit der Wahl der richtigen Lohnsteuergruppe lässt sich viel Geld sparen. Jeder Arbeitnehmer wird automatisch in eine der sechs Lohnsteuergruppen eingeteilt. Nur Verheiratete können zwischen zwei Lohnsteuergruppen-Kombinationen wählen. Ledige und andere allein lebende Arbeitnehmer sind in der Regel in Lohnsteuergruppe I. In die Lohnsteuergruppe II werden Arbeitnehmer eingeteilt, bei denen der Haushaltsfreibetrag zur Anrechnung kommt. Lohnsteuergruppe VI gilt für Arbeitnehmer, die von mehr als einem Arbeitgeber Lohn beziehen. Die Lohnsteuergruppen 3, 4 und 5 hingegen sind es, die für Steuerersparnisse besonders interessant sind. In der Regel wählen Ehepartner die Lohnsteuergruppen III und V oder IV / IV. Arbeitet nur ein Ehepartner, ist die Lohnsteuergruppe 3 die günstigste. Hier werden weniger Steuern als in den Lohnsteuergruppen IV und V abgezogen. Auch wenn einer von beiden Ehepartnern mehr als 60 % des gemeinsamen Einkommens bestreitet, empfiehlt sich für ihn die günstige Lohnsteuergruppe III. Im Gegenzug wird der Ehepartner in die ungünstige Lohnsteuergruppe V eingestuft.
Verdienen beide etwa gleich viel, ist es meistens sinnvoll, dass beide die Lohnsteuergruppe IV wählen. So ist keiner von beiden bei dem Anteil der Steuerlast benachteiligt. Nun werden viele sagen, das ist doch egal. Letztendlich läuft das bei Zusammenveranlagung doch auf das Gleiche hinaus. Das stimmt. Berücksichtigen sollte man aber, dass beispielsweise im Falle einer Arbeitslosigkeit sich das Arbeitslosengeld an dem Nettoverdienst orientiert. Derjenige, der zugunsten des besser verdienenden Ehepartners dann in die Lohnsteuergruppe V gewechselt ist, hat in diesem Fall deutliche Nachteile. Er bekommt weniger Arbeitslosengeld. Auch andere Lohnersatzleistungen und Zahlungen wie Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld im Insolvenzfall und Ehegatten- oder Kindesunterhalt orientieren sich jeweils am Nettoeinkommen. Dies sollte bei der Wahl der Lohnsteuergruppe unbedingt mit berücksichtigt werden.
Bei einer Veränderung der Lebenssituation wie zum Beispiel Wiederaufnahme der Arbeit nach Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod des Ehepartners, Unterhaltspflicht oder drohender Arbeitslosigkeit kann ein rechtzeitiger Wechsel der Lohnsteuergruppe bares Geld bedeuten. Jeder Arbeitnehmer sollte sich daher den folgenden Termin merken: Bis zum 30. November eines jeden Jahres kann ein Arbeitnehmer bei seiner Gemeinde für das laufende Kalenderjahr seine Lohnsteuergruppe rückwirkend ändern. Die Steuerersparnis wirkt sich zunächst nur auf den monatlichen Lohnsteuerabzug aus. Sie sagt noch nichts darüber aus, ob bei der Steuererklärung eine Nachzahlung fällig wird oder ob eine Rückzahlung erfolgt.
Ganz wichtig ist die Wahl der richtigen Lohnsteuergruppe auch für Rentner. Ihr steuerpflichtiger Anteil der Rente bemisst sich in einem bestimmten Prozentsatz der Bruttorente und kann je nach Steuerklasse variieren. Ein Wechsel der Lohnsteuergruppe kann sich auch dann lohnen, wenn einer der Ehepartner selbständig ist. In der Regel ist es dann sinnvoll, dass der nicht selbständige Ehepartner die günstige Lohnsteuergruppe III wählt. Im Zweifelsfall lohnt sich aber immer eine Rücksprache mit dem Steuerberater. Nur er kann im Detail errechnen, welche Steuerklasse im Einzelfall die günstigste ist.