Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben verschiedene Einkommensarten. Eine dieser verschiedenen Einkunftsarten, die sich insbesondere hinsichtlich der Quelle der Einkünfte und der steuerlichen Behandlung derselben unterscheiden, sind die sogenannten sonstigen Einkünfte. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Art Auffangstatbestand, der verschiedene Einkunftsarten, die anderweitig nicht erfasst werden können, steuerlich greifbar macht. Als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts gelten dabei grundsätzlich auch Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente ist also ein grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen, das der steuerpflichtige Rentner in seiner Steuererklärung geltend machen muss. Von diesem Grundsatz gibt es nur sehr wenige, spezialgesetzliche Ausnahmen, die insbesondere für besondere Formen der Rente gelten.
Dabei sind etwa Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei. Dies wird vor allem im Rahmen von so genannten Berufsgenossenschaftsrenten relevant. Darüber hinaus sind ebenfalls so genannte Wiedergutmachungsrenten steuerfrei. Dabei handelt es sich um seltene Renten, die von der Bundesrepublik etwa an im 3. Reich verfolgte und misshandelte Personen gezahlt werden. Zuletzt steuerfrei sind auch die Kriegs-, Wehrdienst - und Zivildienstbeschäftigtenrenten. Diese werden immerhin direkt aus staatlichen Kassen gezahlt, weshalb eine Besteuerung dieser Einkünfte wenig Sinn machen würde und bestenfalls nur eine Umverteilung des Kapitals bewirken würde. Von diesen Spezialfällen abgesehen sind nahezu alle Renten grundsätzlich steuerpflichtig. Dies heißt in der Praxis allerdings noch lange nicht, dass sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.
Für diesen Umstand müssen weitere Tatbestandsmerkmale hinzutreten. So richtet sich die eventuelle Besteuerung der Rentenbezüge vor allem nach deren jeweiliger Höhe, sowie einem gegebenenfalls vorhandenem, dazu tretendem Einkommen des Rentners oder dessen Ehegatten. Danach werden die einzelnen Rentenbezüge zunächst nicht mit ihrer gesamten Höhe steuerpflichtig, sondern nur mit ihrem so genannten Besteuerungsanteil. Dieser Besteuerungsanteil ist eine abstrakte Rechengröße, die einen bestimmten prozentualen Anteil der Bruttorente vor Abzug der Anteile des Rentners an der Pflege- und Rentenversicherung widerspiegelt. Abhängig ist dieser Besteuerungsanteil unter anderem zum Beispiel von dem Alter des Rentners bei Beginn der Rente oder der konkreten Art der Rente. Bezüglich des letzteren Kriteriums ist insbesondere zwischen einer abgekürzten oder einer lebenslänglichen Leibrente zu unterscheiden.
Dieser Besteuerungsanteil wird mit dem Eintritt in die Rente ermittelt und bleibt anschließend für die weitere Dauer des Rentenbezuges unverändert bestehen. Von diesem Besteuerungsanteil sind im weiteren verschiedene Freibeträge, sowie Sonderausgaben, Werbungskosten und ähnliches abzuziehen. Aus diesem Grund kann Rentnern stets nur empfohlen werden, alle getätigten Ausgaben zu quittieren und auf der Steuererklärung geltend zu machen. So sind etwa einige Pflegeleistungen absetzbar. Im Folgenden wird aus diesen Werten ein Gesamtbetrag errechnet. Nur falls dieser den Grundfreibetrag übersteigt, müssen die Rentenbezüge versteuert werden. Dieser Grundfreibetrag wird mit nahezu jedem Jahressteuergesetz geändert und an die wirklichen Umstände angepasst. Davon abgesehen hängt er auch von den persönlichen Lebensumständen den steuerpflichtigen Rentners ab. So gilt etwa für einen allein stehenden Steuerpflichtigen ein Freibetrag in Höhe von 7.664 Euro.