Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt steuerpflichtig sind, können mehrere Varianten in der Besteuerung beziehungsweise der Veranlagung bei der Steuer wählen. Dazugehören: die Zusammenveranlagung, die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung. Die besondere Veranlagung gilt aber nur im Jahr der Eheschließung. Bei der besonderen Veranlagung werden die Eheleute prinzipiell als nicht miteinander verheiratet behandelt. Bei den meisten Ehegatten bringt die Zusammenveranlagung die meisten steuerlichen Vorteile. Aber natürlich gibt es Fälle, in denen man mit einer getrennten Veranlagung mehr Steuervorteile hat. Ein klassischer Fall wäre hier die Nutzung von Verlusten. Es kann auch Vorteile bei dem neuen Elterngeld haben. Denn bei einer getrennten Veranlagung wird der erhöhte Steuersatz, der durch den Progressionsvorbehalt entsteht nur auf die steuerpflichtigen Einnahmen des Elterngeldbeziehers angewendet.
Ist ein Ehegatte Arbeitnehmer und der andere nicht, lohnt sich immer einer Vergleichsberechnung aufzustellen. Die getrennte Veranlagung von Eheleuten ist möglich, wenn einer der Ehegatten dies wünscht. Das heißt extra die getrennte Veranlagung wählt. Der Gesetzgeber gibt jedem Ehepartner die Möglichkeit nach Paragraf § 26a EStG die Möglichkeit der getrennten Steuerveranlagung. Dies meldet man schriftlich beim Finanzamt und gibt es dort zu Protokoll. Diese Wahl ist für das Finanzamt bindend. Bei der getrennten Besteuerung gibt jeder Ehegatte eine Steuererklärung für sein Einkommen ab. Die erzielten Einkünfte werden nur dem Gatten zugerechnet, der sie im Steuerjahr eingenommen hat. Die Einkünfte werden nicht mit denen des anderen Ehegatten verrechnet. Hier kommt die Grundtabelle zur Anwendung. Das Ehepaar wird praktisch wie zwei Singles veranlagt.
Dies ist allerdings nichts Besonderes, denn die einzelnen Einkünfte der Ehepartner werden immer getrennt ermittelt. Interessant macht aber die getrennte Besteuerung vor allem der Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben werden bei der getrennten Veranlagung in der Höhe steuerlich angesetzt, die sich auch bei einer gemeinsamen Besteuerung ergeben. Verschiedene Höchstbetragsrechnungen lassen sich mit einer getrennten Steuerberechnung nicht umgehen. In manchen Fällen ist es aber schwieriger festzustellen, welche Ehepartner für die jeweilige Sonderausgabe in die Pflicht genommen wurden und welche die Sonderausgaben tatsächlich geleistet haben. Wer möchte, kann natürlich eine andere Verteilung beantragen. Dies geschieht in der Steuererklärung. Dann werden die Sonderausgaben nur bei dem Ehepartner abgezogen, der die Sonderausgaben geleistet hat.
Dies trifft auch auf außergewöhnliche Belastungen zu. Sie werden wie bei den Sonderausgaben ohne anders beantragte Verteilung den Ehepartnern zu gleichen Teilen abgezogen. Hier ist zu beachten, dass den Antrag auf Aufteilung der außergewöhnlichen Belastungen die Eheleute nur gemeinsam stellen können. Fazit: Normalerweise entscheiden sich die meisten steuerzahlenden Eheleute für eine Zusammenveranlagung. Dabei wird die für Verheiratete günstige Splittingtabelle angewandt. Ehepaare werden wie eine einzige Person behandelt. In manchen Fällen ist aber eine getrennte Veranlagung von Vorteil.