Wann lohnt eine getrennte Besteuerung von Ehepaaren?

Wann lohnt eine getrennte Besteuerung von Ehepaaren?

Die Wahl der richtigen Steuerklasse für Eheleute ist abhängig von beiden Einkommen der Partner. Meist hat der bessere verdienende Teil die Steuerklasse III, der schlechter verdienende Partner die Steuerklasse V. Doch in bestimmten Fällen kann ein Wechsel beider Partner in die Steuerklasse IV sinnvoll sein und zwar in Abhängigkeit von der Lebens-Situation und der erwarteten Einkommensentwicklung der Eheleute. Dieser Wechsel könnte dann viel Geld bringen. Vom Grundsatz her werden Eheleute steuerlich gemeinsam veranlagt. Es kann aber auf Antrag der Eheleute beim Finanzamt auch eine getrennte Veranlagung gewählt werden. Hier stellt sich dann die Frage: Wann lohnt eine getrennte Besteuerung von Ehepaaren? Eine getrennte Veranlagung macht meist nur dann Sinn, wenn ein Ehepartner sehr wenig verdient und der andere Ehepartner Verluste aus seiner beruflichen Tätigkeit geltend machen kann.

Auch eine absehbare Arbeitslosigkeit kann für denjenigen, der in der Steuerklasse V eingestuft wird, den Wechsel interessant machen, denn die Bundesagentur für Arbeit berechnet auf Basis des Nettoeinkommens das Arbeitslosengeld. Wer in Steuerklasse IV eingestuft wird, bekommt mehr Netto als jemand, der in Steuerklasse V eingestuft wird. Sogar ein Wechsel in die Steuerklasse III wäre zulässig, sollte aber im deutlichen Abstand vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit entschieden werden. Das Nettoeinkommen ist bei der Steuerklasse III noch höher als bei der Steuerklasse IV. Wenn aber der schlechter verdienende Ehepartner in die Steuerklasse III wechselt, dann muss der besser verdienende in die mit hohen Abzügen belastete Steuerklasse IV wechseln.

Dies kostet erst mal monatlich viel Geld, wird aber vom Finanzamt bei der Einkommenssteuererklärung ausgeglichen. Die Eheleute können zwischen den Kombination Steuerklassen IV und IV für beide Partner oder zwischen der Kombination Steuerklasse III und Steuerklasse V wählen, wobei diese Entscheidung an keine rechtlichen Regelungen geknüpft ist, also durchaus willkürlich nach der jeweiligen Interessenlage getroffen werden kann. Auch kann diese Entscheidung jederzeit auch während eines Veranlagungszeitraums abgeändert werden. Wirtschaftliche Überlegungen machen aber die Wahl der einen oder der anderen Kombination unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte durchaus Sinn.

Wenn beide Eheleute beruflich tätig sind, dann hat die Wahl der Steuerklassenkombination aber nur einen niedrigen Einfluss auf die Steuerlast eines vollen Jahres, denn bei endgültiger Abgabe der Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr setzt ein Finanzamt die für die Eheleute günstigere Kombination zur Berechnung der Einkommenssteuer an. Aber es gibt auch Fälle, wo die Entscheidung der Eheleute hohe Relevanz für den monatlichen Geldzufluss hat. So sollten z. B. werdende Mütter sich spätestens drei Monate vor Beginn ihrer Mutterschutzfrist in die günstigere Steuerklasse III eintragen lassen, da dann das Mutterschaftsgeld vom Nettoeinkommen vor Beginn der Mutterschutzfrist bestimmt wird. Die Wahl der Steuerklasse kann also durchaus zu einem Gewinn werden, wenn man rechtzeitig die richtigen Entscheidungen trifft. Hier kann man auf die Beratung durch einen Steuerberater zurückgreifen. Das kostet zwar Geld, wird aber möglicherweise schnell wieder reingeholt.

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