Wann lohnt sich ein Wechsel der Steuerklasse?

Wann lohnt sich ein Wechsel der Steuerklasse?

Wer Einkünfte hat, die über eine Steuerkarte abgerechnet werden, kann in einigen Fällen seine Steuerklasse ändern, um die Einkommenssituation zu verbessern. Dabei ist es eine steuerliche Tatsache, dass Ehepaare zunächst einmal gemeinsam besteuert werden. Die getrennte Veranlagung ist zwar möglich, macht aber nur dann Sinn, wenn der eine Ehepartner sehr wenig Steuern zahlt, der andere aber Verluste, zum Beispiel durch eine selbständige Tätigkeit, ausgleichend geltend machen kann. Ein Wechsel macht in manchen Situationen Sinn, sollte aber mit einem Steuerberater abgeklärt werden. Bei der Wahl der Steuerklasse macht sich erst einmal nur der monatliche Abzug der Lohnsteuer bemerkbar, die gesamte Jahressteuerschuld bleibt bei dem Wechsel zunächst unberührt. Erstattungen oder Nachzahlungen von Steuern haben mit der Wahl der Steuerklasse nichts zu tun und werden nach Ende eines Einkommensjahres individuell berechnet.

Wer inzwischen, im Gegensatz zum vorherigen Zeitraum, gleich hohe Einkünfte erzielt, ist mit einem Wechsel in die Steuerklassenkombination IV/IV günstig bedient. Die Steuerklassenkombination III/V empfiehlt sich für Ehepaare, bei denen eine Einkommenssituation hinsichtlich der Gesamtbruttoeinkünfte sich im Bereich 60 Prozent und 40 Prozent ansiedelt. Abweichungen von dieser Einkommenssituation 60/40 bringen im Regelfalle Nachzahlungen oder Erstattungen mit sich. Die Steuererklärung in dieser Kombination muss immer gemeinsam abgegeben werden, wobei die Faustregel gilt, dass der Besserverdiener die Steuerklasse III wählen sollte.

Wer Lohnersatzleistungen bezieht, muss sich darüber im klaren sein, dass diese Leistungen in der Steuerklasse V weitaus geringer ausfallen können, als dies in der Steuerklasse III der Fall wäre. Bei einer Arbeitslosigkeit eines Ehepartners kann der Wechsel einer Steuerklasse günstig ausfallen, denn der Wechsel von Steuerklasse IV in die Klasse V bringt zwar zunächst mehr Steuerlast, aber auch eine Rückerstattung bei der Steuererklärung am Ende des Jahres. Der andere Ehepartner würde aber in diesem Fall ein höheres Arbeitslosengeld erhalten. Anders sieht es aus, wenn einer von zwei Ehepartnern, bei denen die Steuerklasse IV als Kombination einbezogen wurde, arbeitslos wird. Hier könnte ein Anspruch des Arbeitslosengeldes verloren gehen, wenn der andere Ehepartner die Klasse III wählt, um eine Steuerersparnis zu bewirken. Das Arbeitslosengeld wird im Nachhinein nicht verändert und so könnte diese Wahl zu einem Einkommensverlust der beiden Ehepartner führen.

Schwangere sollten früher als drei Monate vor dem Beginn der Mutterschutzzeit in die Steuerklasse III umsteigen, denn die Leistungen in dieser Zeit richten sich nach den Nettoeinkünften, die vor der Mutterschutzzeit bezogen wurden. Zwar ist der Wechsel zulässig, der Arbeitgeber muss dem Steuerklassenwechsel aber nicht zustimmen. Rentner haben bei der Wahl der Steuerklasse die meiste Rechenarbeit zu leisten. Da eine steuerpflichtiger Anteil bei der gesetzlichen Rente ab 65 Jahren nur 27 Prozent der Bruttorente ausmacht, könnte ein Steuerklassenwechsel in eine ungünstige Kombination Nachzahlungen am Jahresende mit sich bringen. Auch Hinzuverdienstgrenzen müssen im Zweifelsfalle beachtet werden und die Hinzuziehung eines Steuerberaters macht somit Sinn. Nur im Rahmen des Mini-Jobs ist die Steuerlast durch den Hinzuverdienst nicht erhöht.

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