Wann werden seitens der Bank Vorschusszinsen fällig?

Wann werden seitens der Bank Vorschusszinsen fällig?

Vorschusszinsen werden fällig, wenn der Sparer eine Sparanlage vorzeitig zurückzahlen lässt. Bei Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist können jedoch 2000 Euro pro Kalendermonat ohne Kündigung abgehoben werden. Vornehmlich ältere Sparer reden auch von weiterhin von einer gesetzlichen Kündigungsfrist, welche einstmals ebenfalls drei Monate betrug. Damals waren allerdings lediglich 2000 DM innerhalb von dreißig Zinstagen kostenfrei abhebbar. Die heutige Regelung ermöglicht dem Sparer durchaus, am letzten Tag eines Monats ebenso wie am ersten Tag des Folgemonats jeweils 2000 Euro von seinem Sparkonto abzuheben, ohne dass er Vorschusszinsen bezahlen muss. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich um ein Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist handelt.

Die Höhe der Vorschusszinsen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern kann von der Bank festgelegt werden. Marktüblich sind Vorschusszinsen in Höhe von einem Viertel des für den Guthabenzins des entsprechenden Kontos geltenden Satzes. Der Verzicht auf die Erhebung von Vorschusszinsen ist der Bank auf Grund der bestehenden Vertragsfreiheit grundsätzlich erlaubt. Bei Sparbüchern mit einer vereinbarten mehrjährigen Kündigungsfrist führt eine regelmäßige Nichtberechnung von Vorschusszinsen jedoch dazu, dass die Aufsichtsbehörde eine höhere Liquiditätsreserve verlangt, da sie annimmt, dass die Bank die feste Anlagedauer nicht ernst nimmt. Für kurzfristig verfügbare Beträge muss die Bank eine höhere Liquiditätsreserve als für mit einer langen Kündigungsfrist ausgestattete Einlagen halten.

Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist werden hinsichtlich der Liquiditätsreserve ohnehin als kurzzeitig verfügbar gewichtet, zumal sich ein hoher Teilbetrag ohne Kündigung auszahlen lässt. Aus diesem Grund lässt sich die Bank bei einem Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist eher als bei einem Sparbuch mit vereinbarten Kündigungsfristen zu einem Verzicht auf die Berechnung von Vorschusszinsen bewegen. Die Geschäftsbedingungen der meisten Geldinstitute sehen vor, dass sie auf die Erhebung der Vorschusszinsen verzichten, wenn der Kunde eine nicht von ihm direkt verschuldete wirtschaftliche Notlage nachweist. Diese Bestimmung ist natürlich dehnbar, so dass es letztendlich auf das Verhandlungsgeschick des Bankkunden ankommt, ob ihm Vorschusszinsen erlassen werden. Nicht überraschend ist, dass örtlich ansässige Sparkassen und Volksbanken wesentlich eher über den Verzicht auf Vorschusszinsen mit sich reden lassen als Direktbanken oder Großbanken, bei welchen der einzelne Kunde keinen persönlichen Ansprechpartner hat.

Nicht vergessen werden darf auch, dass die Bank nicht zur Genehmigung vorzeitiger Auszahlungen aus einem Sparkonto verpflichtet ist. Die einfachste Möglichkeit, die Erhebung von Vorschusszinsen zu vermeiden, stellt die Aufteilung des Sparguthabens auf mehrere Konten dar. Diese müssen nicht zwingend bei verschiedenen Banken geführt werden, da der Freibetrag bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist für jedes Konto gilt. Sparbücher mit längeren Kündigungsfristen erweisen sich in der Praxis ohnehin als wenig zweckmäßig, da Festgeldanlagen oder Sparbriefe wesentlich besser verzinst werden.

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