Was bedeuten bei der Steuer Werbungskosten?

Was bedeuten bei der Steuer Werbungskosten?

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass als Werbungskosten alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Überschusseinkünften sind gehören. Hierbei ist zunächst die Unterscheidung der Überschusseinkünfte von den Gewinneinkünften. Zu den Gewinneinkünften gehören die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), diese Einkunftsarten kennen keine Werbungskosten, sondern Betriebsausgaben. Zu den Überschusseinkünften zählen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sonstige Einkünfte (z. B. Renten, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Abgeordnetenbezüge) (§ 22 und 23 EStG).

Nach der Klärung, bei welchen Einkünften Werbungskosten überhaupt anwendbar sind, ist jetzt eine detaillierte Betrachtung der Werbungskosten und der einzelnen Einkünfte möglich. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind die Werbungskosten von zugehörigen Einnahmen abzuziehen. Hierbei sind Werbungskosten nicht als steuerliche Vergünstigung anzusehen, sondern sie sind eine Notwendigkeit des Nettoprinzips, denn nach Steuerrecht sind nicht die Einnahmen, sondern die Nettoeinkünfte zu versteuern. Hier ist jedoch zu beachten, dass keine Fehler bei den Begrifflichkeiten entstehen, insbesondere dürfen die hier erwöhnten Nettoeinkünfte z. Bsp. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht mit dem Nettolohn verwechselt werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass es bei den Einkünften gewisse Pauschbeträge gibt, die als Werbungskosten abgezogen werden können, egal ob sie tatsächlich angefallen sind oder nicht. Nur Werbungskosten, die über diese Grenze hinaus gehen, müssen nachgewiesen werden. Als Beispiel eines solchen Pauschbetrages betrachte man den "Arbeitnehmerpauschbetrag". Diese Pauschbeträge sind Jahresbeträge und können immer voll in Anspruch genommen werden, unabhängig davon über welchen Zeitraum des Jahres man die Einkünfte erzielt hat, z. Bsp. kann ein Arbeitnehmer der nur 2 Monate im Jahr gearbeitet hat auch den vollen Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch nehmen.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmerpauschbetrag eingeführt, d.h. jeder der solche Einkünfte hat bekommt bereits von Amts wegen zur Zeit 920 Euro als Pauschbetrag abgezogen, welcher bereits in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt ist.

Hat man Werbeaufwand, die über die 920 Euro hinausgehen, so muss man diese gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Zu beachten ist jedoch, dass nur vollständig beruflich bedingte Kosten abziehbar sind. Zum Beispiel kann der Bankkaufmann seine Anzüge, die er für die Arbeit kauft und eventuell nur auf dieser trägt nicht geltend machen, da er den Anzug durchaus auch privat tragen kann. Hierbei erfolgt auch kein teilweiser Ansatz gemäß der beruflichen Nutzung!

Beispiele für Werbungskosten könnten zum Beispiel sein: Bewerbungskosten, doppelte Haushaltführung, Fortbildungskosten, Berufshaftpflichtversicherung, Kosten Arbeitsgericht und Berufsbekleidung. Werden Kosten für Arbeitsmittel geltend gemacht, welche mehr als 410 Euro netto gekostet haben, so sind diese über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen, hierbei gelten die gleichen AfA Tabellen wie für Selbstständige und Unternehmen.

Kapitaleinkünfte

Bei den Kapitaleinkünften gilt ein Pauschbetrag von aktuell 51 Euro. Darüber hinaus gehende Beträge müssen wieder nachgewiesen werden, z.Bsp. Depotgebühren und Ähnliches.

Vermietungseinkünfte

Bei den Vermietungskosten können z. Bsp. Schuldzinsen, Abschreibungen, Gebäudeversicherungen und die Grundsteuer geltend gemacht werden.

^