Die meisten Arbeitnehmer haben sicherlich schon einmal den steuerlichen Begriff geldwerter Vorteil gehört. Doch was sich dahinter verbirgt, wissen nur die wenigsten. Ein geldwerter Vorteil ist ein dem Arbeitnehmer zufließender Vorteil, bei dem es sich nicht um das gewöhnliche Arbeitsentgelt handelt. Es handelt sich hierbei also um Einnahmen, die zwar nicht in Geld bestehen, deren wirtschaftlicher Vorteil dennoch erfasst wird. Ein geldwerter Vorteil kann aus einer Sachleistung, einem Sachbezug, einer sonstigen Leistung sowie aus einer Naturalleistung bestehen. Gemäß Einkommensteuergesetz gehören auch diese Leistungen zu den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers.
Die am weitesten verbreitete Form des geldwerten Vorteils, häufig auch als Sachbezug bezeichnet, ist die private Nutzung eines PKW, also Firmenwagen bzw. Dienstwagen, durch den Arbeitnehmer. Häufig erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Arbeitsverhältnisses auch Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder gar unentgeltlich überlassen. Diese waren werden als Deputat bezeichnet. Daneben gehört auch eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassene Wohnung zum geldwerten Vorteil. Auch das verbillligt abgegene Kantinenessen zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. In einigen Fällen gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zinslose Darlehen. Diese und auch solche, deren Zinssätze, die unter dem üblichen Marktzins liegen, sind Beispiele eines geldwerten Vorteils.
Für die Bemessungsgrundlage der Besteuerung ist jeweils der Geldwert entscheidend. Das ist der Wert, den ein fremder Dritter im allgemeinen Geschäftsverkehr für die empfangene Ware oder Dienstleistung am Abgabort zahlen würde. Dieser Endpreis ist um einen üblichen Preisnachlass in Höhe von 4 Prozent zu mindern. Bei einer verbilligten Überlassung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des betreffenden Sachbezugs und dem tatsächlich geleisteten Entgelt zu versteuern. Die Berechnung des Geldwertes kann entweder nach einer Einzelbewertung oder nach dem amtlichen Sachbezugswerten gemäß Richtsatzsammlung erfolgen.
Soweit die Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergeben, pro Kalenderjahr unter dem Rabattfreibetrag von 1.080 Euro liegen, bleiben sie steuerfrei. Für die steuerliche Berücksichtigung des geldwerten Vorteils ist es gleichgültig, ob die Sachbezüge einmalig oder regelmäßig gewährt werden, in welcher Form sie erfolgen oder ob für sie ein Rechtsanspruch besteht. Der Steuerpflicht unterliegen nicht die so genannten Aufmerksamkeiten eines Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer. Hierzu zählen beispielsweise Blumen, Bücher und Genussmittel, die die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht übersteigen und auf Grund eines besonderen Ereignisses, wie z.B. Geburtstag, gewährt werden.
Ein dem Grunde nach zu den Aufmerksamkeiten zählendes Geschenk, welches die 44-Euro-Grenze übersteigt, ist demnach in voller Höhe steuerpflichtig. Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Das Einkommensteuergesetz hat auch einige Leistungen vorgeschrieben, die unabhängig der oben angegebenen Bestimmungen steuerfrei sind. Hierzu zählen zum Beispiel die kostenlose Nutzung eines betrieblichen Kindergartens sowie die private Nutzung von betrieblichen PC's oder Telekommunikationsanlagen. Bei der Beurteilung eines geldwerten Vorteils herrscht das Veranlassungsprinzip, das heißt die Sachbezüge müssen im Zusammenhang mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung- und Verpachtung oder sonstigen Einnahmen gemäß des § 22 Einkommenssteuergesetz stehen.