Bei einer Hypothek oder einem hypothekarischen Darlehen beziehungsweise Hypothekendarlehen handelt es sich um eine spezielle Form des Darlehensvertrages, die insbesondere im Bereich der Immobilienfinanzierung von Bedeutung ist. Hier erfordert der Kauf des Objekts teilweise extrem hohe Summen. Für die Bank gehen daher mit der Vergabe eines solchen Darlehens durchaus hohe Risiken einher, da im Falle einer Abschreibung des Darlehens, also wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht mehr finanzieren kann und die Forderung der Bank damit wertlos wird, die Verluste der Bank enorm hoch wären. Folglich hat die Bank ein vitales Interesse an einer möglichst umfangreichen Sicherung des Darlehens. Da die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen bei der Darlehensvergabe, wie etwa die umfassende Überprüfung des Darlehensnehmers, nicht ausreichend wären, besteht die Notwendigkeit einer weitergehenden Sicherung.
Aus diesem Umstand wurde das hypothekarische Darlehen entwickelt. Dieses unterscheidet sich von dem gewöhnlichen Darlehen alleine dadurch, dass die Darlehenssumme dinglich gesichert wird. Die dingliche Sicherung erreicht der Darlehensgeber dabei durch die so genannte Belastung eines Grundstücks des Darlehensnehmers. Er begründet damit ein eigenes beschränkt dingliches Recht an dem Grundstück, aus dem er sich im Falle des Darlehensausfalls befriedigen kann. Dabei ist in der Praxis nicht selten bereits problematisch, wie dieses Recht begründet werden kann. Schließlich nimmt der Darlehensnehmer das Darlehen ja erst zum Zwecke der Finanzierung einer Immobilie auf. In der Regel besitzt er somit noch keinen Grundbesitz.
Auf der anderen Seite kann der zukünftige Grundbesitz, beziehungsweise die zu kaufende Immobilie, noch nicht unmittelbar belastet werden, da der Darlehensnehmer noch nicht, auch nicht mittelbar, Eigentümer ist. In der Praxis geschieht die Umgehung dieser Problematik durch eine rechtliche Gestaltung. In dem notariell beglaubigten Kaufvertrag über die Immobilie berechtigt der Verkäufer den Darlehensgeber, zum Zwecke der Sicherung seiner Forderung gegen den Darlehensnehmer, ein beschränkt dingliches Recht an seiner Immobilie einzutragen. Durch die notariell beglaubigte Urkunde erhält der Darlehensgeber eine Rechtsposition, die stark genug ist, um die Auszahlung der Darlehenssumme zu rechtfertigen. Allerdings zahlt die Bank das Darlehen nur in den seltensten Fällen auch tatsächlich an den Darlehensnehmer aus.
In der Regel wird die Summe direkt an den Verkäufer gezahlt. Dies geschieht um Fälle des Missbrauchs zu verhindern, in denen der Darlehensnehmer mit der Summe ins Ausland zieht oder sie ausgibt. Dabei geschieht die konkrete Begründung dieser Hypothek durch eine Eintragung der Rechtsposition des Darlehensgebers im Grundbuch. Diese wird vorrangig, das heißt an erster Stelle, eingetragen, damit der Darlehensgeber das Grundstück im Notfall verwerten kann. Das geschieht etwa durch eine Zwangsversteigerung der Immobilie, wobei sich der Darlehensgeber in der Folge aus dem Versteigerungserlös befriedigen kann. Aus verschiedenen Gründen ist diese Form des Darlehens in der Praxis mittlerweile eher selten geworden. Ersetzt wurde es durch das ähnliche Modell der Grundschuld, dessen Vorteil vor allem in der Flexibilität liegt.