Auf einen Lohnsteuerausgleich zum Jahresende sollte kein Arbeitnehmer verzichten. Nur so hat er eine Chance, zu viel entrichtete Steuern vom Finanzamt erstattet zu kriegen. Die Lohnsteuer wird jedem Arbeitnehmer am Monatsende von seinem Bruttogehalt abgezogen. Je nach Lohnsteuerklasse überweist der Arbeitgeber Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag und auch Kirchensteuer, sofern der Arbeitnehmer einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehört.
Bei der Berechnung der fälligen Steuern geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer das ganze Jahr über beschäftigt war. Auf viele Leute trifft das aber nicht zu. Saisonkräfte in der Gastronomie zum Beispiel sind häufig nur einen Teil des Jahres beschäftigt, und werden zum Saisonende für mehrere Monate ausgestellt. Es kann auch sein, dass man seine Arbeit verliert, und somit einen Teil des Jahres ohne Einkommen ist. Da man zur Ermittlung der Lohnsteuer das Einkommen des gesamten Jahres zugrunde legt, und darauf basierend den Steuerabzug vornimmt, lohnt sich in Fällen, wo erwerbslose Zeiten zu berücksichtigen sind, der Lohnsteuerausgleich zum Ende des Jahres ganz besonders. Denn beim Lohnsteuerjahresausgleich wird das Jahreseinkommen auf die zwölf Monate eines Jahres umgerechnet und daraus die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer ermittelt.
Ein Lohnsteuerjahresausgleich ist auch immer dann angezeigt, wenn sich im Laufe eines Kalenderjahres Änderungen im Familienstand ergeben. Heiratet ein Arbeitnehmer, ändert sich nämlich seine Lohnsteuerklasse, und er wird vom Staat steuerlich entlastet. Solche Veränderungen müssen allerdings erst in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden, bis der Arbeitgeber sie bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen kann. Dabei kann es natürlich zu Verzögerungen kommen, so dass man eventuell ein paar Monate lang noch nach der alten Steuerklasse veranlagt wird. Durch den Lohnsteuerausgleich, den entweder der Betrieb oder der Arbeitnehmer selbst vornimmt, erhält man die zu viel gezahlten Steuern aber auf jeden Fall zurück.
Auch die Geburt eines Kindes hat Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer. Ändert sich also die Zahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinder, so führt das zu einer steuerlichen Entlastung des Arbeitnehmers. Wie bei der Veränderung im Familienstand, kann es auch bei der Berücksichtigung der Kinderzahl zu Verzögerungen bei der Lohnabrechnung kommen, so dass man auch hier erst mit dem Lohnsteuerjahresausgleich die Steuererstattung erhält.
Es gibt noch viele andere Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, die sich Steuer mindernd auswirken können. Wer zum Beispiel einen kranken oder behinderten Angehörigen bei sich zu Hause pflegt, oder für dessen Unterbringung in einem Heim finanziell aufkommt, hat das Recht, diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abzusetzen. Das gilt natürlich auch für alle Aufwendungen, die zum Erhalt oder der Wiederherstellung der eigenen Gesundheit notwendig sind, etwa hohe Kosten für Arzneimittel bei chronisch Kranken.
Beim Lohnsteuerausgleich kann man darüber hinaus Werbungskosten, Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, Spenden und vieles andere mehr, Steuer mindernd geltend machen. Die Finanzämter selbst geben in Broschüren Tipps für den Lohnsteuerjahresausgleich, und natürlich auch die Verbraucherzentralen und Steuerberater.