Was ist ein patriarchisches Darlehen?

Was ist ein patriarchisches Darlehen?

Entsprechend der wichtigen Stellung des Darlehens im modernen Wirtschaftsleben hat die Praxis viele verschiedene Typen des Darlehens entwickelt, die sich insbesondere hinsichtlich ihrer spezifischen Eigenschaften unterscheiden, um auf diese Weise allen verschiedenen Typen des Darlehensnehmers und Darlehensgebers ein taugliches Finanzierungsinstrument an die Hand zu geben. Im Zuge dieser Entwicklung hat sich insbesondere auch das so genannte patriarchische Darlehen entwickelt. Seinen Ausgangspunkt findet diese Finanzierungsmöglichkeit dabei vor allem in dem Modell der so genannten stillen Gesellschaft. Dabei handelt es sich zunächst um ein gesellschaftsrechtliches Institut, dessen Kenntnis entscheidend zum Verständnis des patriarchischen Darlehens beitragen kann. Ausgangspunkt der stillen Gesellschafter ist dabei zunächst ein Einzelkaufmann, der irgendeine Form des Handelsgewerbes betreibt.

Um Kapital zu akkumulieren, nimmt er einen zweiten Gesellschafter mit ins Boot. Dieser beteiligt sich mit der Einlage von Kapital an dem Handelsgewerbe. Im Gegenzug dazu erhält er gewisse Gesellschafterrechte wie ein Kontroll- und begrenztes Geschäftsführungsrecht und eine Beteiligung an dem Gewinn des Gewerbes. An dieser Vorstellung ist auch das patriarchische Darlehen ausgerichtet. Hier vergibt der Darlehensgeber ein Darlehen an einen Darlehensnehmer, der in der Regel entweder ein Einzelkaufmann mit entsprechendem Gewerbe oder gar ein Unternehmen im Sinne des Gesellschaftsrechts ist. Allerdings unterscheidet sich bereits ab diesem Umstand das patriarchische Darlehen entscheidend von der gewöhnlichen Form des Darlehens. So ist im Rahmen dieses Kreditgeschäfts der Darlehensgeber notwendigerweise, im Gegenzug zu der Gewährung des Darlehens, an dem Gewinn des Gewerbes beteiligt.

Er erhält also einen gewissen Anteil des Gewinns, der sich in der Regel nach dem Verhältnis der Darlehenssumme zu dem Eigenkapital des Kaufmanns, beziehungsweise des Unternehmens, bemisst. Zusätzlich dazu wird in der Regel zumeist auch eine gewöhnliche Zinszahlung vereinbart. Der Darlehensgeber erhält also neben den gewöhnlichen Zinsen auf sein Darlehen auch eine gewisse Gewinnbeteiligung. Der entscheidende Unterschied zur stillen Gesellschaft liegt dabei vor allem in der Stellung des Darlehensgebers. So trägt dieser nämlich keine Verlustbeteiligung, die aber auch bei der stillen Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann, und somit auch kein gesellschaftsrechtliches Risiko. Darüber hinaus besitzt er keine Rechte, die es ihm ermöglichen würden, Einfluss auf die Geschäftsführung des Gewerbes zu nehmen.

Häufig werden aber Kontroll- und Einsichtsrechte des Darlehensgebers im Darlehensvertrag bestimmt. Damit begibt sich dieser aber in eine gefährliche Position. So führen gewöhnliche Einkünfte des patriarchischen Darlehensgebers zu den so genannten Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des deutschen Einkommensteuerrechts. Hat der Darlehensgeber aber gewisse Rechte wie das erwähnte Informationsrecht, oder kann rein faktisch zum Beispiel aufgrund seines Verhältnisses zum Kreditnehmer Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen, bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen einer sogenannten faktischen Mitunternehmerschaft. Dies führt dazu, dass die Einkünfte des Darlehensgebers zu solchen aus Gewerbebetrieb werden. Dies ist in vielerlei Hinsicht problematisch, insbesondere da damit auch die Verpflichtung des Kreditgebers zur Zahlung der Gewerbesteuer einhergeht.

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