Arbeitnehmer erhalten für ihre Arbeit ein Entgelt. Üblicherweise wird dieses Entgelt in Geld ausgezahlt. Seitdem es abhängig Beschäftigte gibt hat sich neben der geldlichen Vergütung auch die Entlohnung in Sachbezügen etabliert. Für das Einkommen aus einer Beschäftigung hat der Arbeitnehmer Einkommensteuer zu zahlen. Diese werden in der Form der Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Dies gilt auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Auch im Bereich der Sozialversicherung richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem erzielten Entgelt. Schon frühzeitig hat man erkannt, dass die Gewährung von Sachbezügen einen geldwerten Vorteil darstellen und ihn der Steuerpflicht und der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterstellt. Dabei gelten für beide Bereiche aufgrund der Sachbezugsverordnung (heute Sozialversicherungsentgeltverordnung) die gleichen Regeln. Was ein Sachbezugswert ist kann nicht abschließend aufgezählt werden. Es gibt immer neue Arten von Sachbezügen. Gleichzeitig fallen andere wieder weg. Nachfolgend sind einige solcher Sachbezugswerte aufgeführt.
Wohnung und Verpflegung
Dieser Sachbezüge sind wohl die ältesten überhaupt. Bereits in der vorindustriellen Gesellschaft erhielten die Mitarbeiter in der Landwirtschaft diese Leistungen wie selbstverständlich. Zur Zeit der industriellen Entwicklung war es bei großen Firmen üblich für die Arbeiter und ihre Familien Werkswohnungen zur Verfügung zustellen. Auch heute sind die Sachbezüge von Wohnung und Verpflegung in manchen Branchen noch üblich. So im Hotel- und Gaststättengewerbe. Die steuerliche Bewertung dieser Sachbezüge erfordert einheitliche Regelungen. Diese sind in der Verordnung aufgeführt. So ist genau festgelegt was Frühstück, Mittagessen, Abendessen oder Vollverpflegung wert sind. Dies gilt auch für die kostenlose Gewährung von Wohnung.
Produkte des Arbeitgebers
Es ist heute üblich, dass eine Firma ihren Mitarbeitern die eigene Produkte oder Dienstleistungen kostenlos oder zu ermäßigten Preisen zur Verfügung stellt. Jeder kennt die Jahreswagen der Automobilindustrie, kostenloses Telefonieren bei Telefongesellschaften, Freiflüge der Fluggesellschaften, zinsverbilligte Kredite der Banken, verbilligter Strom und Gas der Energieversorger, den Haustrunk von Brauereien, Deputate im Bergbau und Forstwirtschaft (Kohle und Holz). Dies alles sind steuerrechtlich gesehen Sachbezugswerte die der Steuerpflicht unterliegen. Allerdings gibt es hier Freibeträge und besondere Berechnungsverfahren. Zur steuerlichen Feststellung wird der Listenpreis um 4% verringert. Übersteigt die Differenz zwischen dem verringerten Listenpreis und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis den Wert um 1080 € im Kalenderjahr, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Sonstige Sachbezugswerte
Neben der Entlohnung mit eigenen Produkten des Arbeitgebers kommen als Sachbezugswerte jede Ware und jede Dienstleistung in Frage. Alle Werte, die als Ausfluss des Arbeitsverhältnisses gewährt werden sind steuerpflichtig, wenn sie die Freigrenze von 44 € im Kalendermonat übersteigen. Besonders geregelt ist dabei die Überlassung von Kraftfahrzeugen für den privaten Gebrauch. Hier hat der Arbeitnehmer 1% des Listenpreises als monatlichen Sachbezug zu versteuern. Für bestimmte Sachleistungen ist eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber möglich. Dies gilt für verbilligte Mahlzeiten in der Kantine, Erholungsbeihilfen, erhöhte Verpflegungsaufwendungen bei Dienstreisen, unentgeltlicher oder verbilligter PC und Internetzugang.