Mit einer Back to Back Finanzierung können Unternehmer Projekte finanzieren, wobei sie als Sicherheit eine private Kapitaleinlage für den Kredit einsetzen. Der Kredit wird von dem Kreditinstitut dabei etwa in Höhe des eingesetzten Guthabens gewährt. Die kreditgebende Bank muss dabei jedoch nicht die gleiche sein wie die Bank, auf der das Guthaben angelegt ist. Von praktischer Bedeutung sind derartige Konstruktionen vor allem im Rahmen von verschiedenen Steuersparmodellen. Zum einen für die so genannte Gesellschafterfremdfinanzierung und andererseits im Zuge der neuen Abgeltungssteuer. Eine Back to Back Finanzierung erkennt der Gesetzgeber immer dann als solche an, wenn eine Kapitalanlage zeitlich mit einem Kredit in Zusammenhang steht. Eine ähnlich lange Laufzeit und ein etwa gleichzeitiger Beginn gelten als klare Indizien für eine Back to Back Finanzierung. Des weiteren sind vertragliche Vereinbarungen, in denen beide Geldgeschäfte miteinander verbunden sind, ausschlaggebend für die Bewertung.
Diese Tatsachen sind auf eine Ausnahmeregelung zurückzuführen, die im Rahmen der neuen Abgeltungssteuer zu Beginn des Jahres 2009 in Kraft tritt. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Unternehmenssteuerreform wiederum zwei weitere Ausnahmen davon vorgesehen. Dieser Fall tritt dann ein, wenn sowohl das Darlehen als auch die Einlage zu marktüblichen Zinsen gewährt wurden. Hier liegt die Differenz zwischen gewährten und eingezogenen Zinsen regelmäßig über der Steuerersparnis. Außerdem darf der persönliche Steuersatz nicht unter 25% lauten, denn auch in dieser Konstellation würde die Zahlung der Abgeltungssteuer einen Verlust bedeuten.
Soll die Abgeltungssteuer umgangen werden, muss sowohl die Einlage als auch das Darlehen bei ein und derselben Bank erfolgen. Damit werden die niedrigen Zinsen, die auf eine Spareinlage gewährt werden, gegen die hohen finanziellen Belastungen aus dem Kredit gerechnet. Sind beide Vorgänge, Kapitalanlage und Darlehen, bei zwei verschiedenen Banken wird für die Einlage die Abgeltungssteuer fällig, und die gezahlten Zinsen des Darlehens, sind als Betriebsausgaben zu verbuchen. Wobei letztere durch die anfallenden Werbekosten geschmälert werden dürfen. Ab 2009 droht damit allerdings kleineren Unternehmen, die ihre Einlagen und ihre Darlehen bei ihrer einen Hausbank haben, eine steuerliche Benachteiligung.