Was ist eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinn?

Was ist eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinn?

Im deutschen Einkommensteuerrecht gilt das so genannte objektive Nettoprinzip. Dies besagt, dass letztlich nur Einkommen der Besteuerung unterliegen darf, das dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zur Verfügung steht. Der Begriff "zur Verfügung" ist hier maßgeblich angelehnt an einen Konsumbegriff, es soll also nur Einkommen des Steuerpflichtigen besteuert werden, welches nicht notwendigerweise bereits für einen anderen Posten bestimmt ist. Dies gebietet die Abzugsfähigkeit der Kosten für verschiedene Tatbestände von dem Einkommen als der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Zu den zwangsweise abzugsfähigen Ausgaben gehören auch die so genannte Werbungskosten. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen getätigt werden.

Mithin sind grundsätzlich alle Aufwendungen erfasst, die unmittelbar dem Beruf zu Gute kommen. Zu diesen Werbungskosten gehören auch die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne. Im Steuerrecht spricht man dann von einer doppelten Haushaltsführung, wenn ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer außerhalb des Hauptwohnsitzes seiner Familie, der Ort des so genannten eigenen Hausstandes, beschäftigt ist und dort eine Zweitwohnung unterhält. Erfasst ist mithin die klassische Situation, in der ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer eine abhängige Beschäftigung, die so genannte nichtselbstständige Arbeit im steuerlichen Sinne, in einem anderen Ort als seinem aktuellen Wohnsitz aufnimmt, aber etwa an den Wochenenden zurück pendelt, weil zum Beispiel seine Familie weiterhin in dem Herkunftsort wohnhaft ist. Der steuerpflichtige Arbeitnehmer hat hier folglich zwei Wohnsitze, wobei einer dieser Wohnsitze allein der Ausübung der nicht selbstständigen Beschäftigung dient.

Ein weiteres klassisches Beispiel ist der Fall, in dem ein kinderloses Ehepaar in verschiedenen Städten beschäftigt ist. Pendelt hier einer der Ehepartner in einigermaßen regelmäßigen Abständen etwa über das Wochenende zum Wohnort des zweiten Ehepartners, handelt es sich mithin ebenfalls um eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne. Das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist insofern bedeutsam, als das wie angeführt Ausgaben, die speziell aus dieser doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer abziehbar sind und somit die Steuerlast erheblich verringern können. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung beginnen dabei bereits mit den Umzugskosten, die in dem Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.

Weiterhin sind auch die Kosten, die dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer für die Heimreise entstehen abziehbar, wobei hier jedoch eine Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent eingreift. Ebenfalls von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind die Mietkosten der Zweitwohnung. Diese sind jedoch erheblich beschränkt. Absetzbar sind hier nur die fiktiven Kosten einer Wohnung, die der Gesetzgeber als für einen Zweitwohnsitz geboten erachtet. Insbesondere sollte die Wohnungsgröße 60 Quadratmeter nicht überschreiten. Auch die Kosten für so genannte Luxusgegenstände wird das Finanzamt regelmäßig nicht als abziehbar erachten. Daraus ergeben sich teilweise erhebliche absetzbare Beträge, sodass steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die eine doppelte Haushaltsführung in diesem Sinne haben, in jedem Fall eine Lohnsteuerveranlagung beantragen sollten. Denn die Werbungskostenpauschale ist hier regelmäßig zu gering.

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