Die moderne Bankenpraxis ist stets gezwungen, sich an die immer komplizierter und vielschichtiger werdende wirtschaftliche Realität anzupassen. Dieser Umstand resultiert vor allem in der Entwicklung verschiedener Zahlungsmethoden. Eine dieser Zahlungsmethoden ist etwa die Lastschrift, die in der letzten Zeit eine immer bedeutendere Rolle in der Praxis spielt. Dabei ist die Lastschrift zuerst ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und etwa spiegelbildlich zu der bekannten Überweisung ausgestaltet. Während dort der Zahlungspflichtige seine Bank anweist, den entsprechenden Betrag zu überweisen, geht die Initiative beim so genannten Lastschriftverfahren vor allem von dem Zahlungsempfänger aus. Dieser weist im Rahmen des Zahlungsvorganges seine Bank an, einen bestimmten Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abzuheben und auf sein Konto zu überweisen.
Damit sind auch mehr Parteien an der Durchführung des Lastschriftverfahrens beteiligt. So spricht man hier, abgesehen von Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger, auch von der ersten Inkassostelle und der so genannten Zahlstelle. Als erste Inkassostelle wird dabei die Bank des Zahlungsempfängers bezeichnet, während die Bank des Zahlungspflichtigen als Zahlstelle gilt. Diese Terminologie hängt vor allem von der zeitlichen Reihenfolge des Geschäfts ab. So weist der Zahlungsempfänger die erste Inkassostelle zur Beschaffung des Betrags an. Insofern wird die erste Inkassostelle, also die Bank des Zahlungsempfängers, als erstes tätig. Geregelt ist dieses Verfahren vor allem in dem so genannten "Abkommen über den Lastschriftverkehr", ein Vertragswerk, dem alle Sparkassen, Geschäftsbanken und Volksbanken beigetreten sind. Die Praxis kennt auch zwei verschiedene Arten der Lastschrift.
Namentlich handelt es sich um zwei gegenüberstehende Verfahren, das Abbuchungsauftragsverfahren und Einzugsermächtigungsverfahren. Im Rahmen des Abbuchungsauftragsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dabei seiner Bank den Auftrag, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen während der Zahlungsempfänger im rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens den Einzug ohne weitere Umstände betreiben kann. Dementsprechend ist aus die letztere Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens in der Praxis die weitaus stärker vertretende Varianten. Die erstgenannte Variante des Abbuchungsauftragsverfahren findet sich demgegenüber in der Regel nur bei gewerblichen Dauerschuldverhältnissen, die eine regelmäßige Zahlung eines, mehr oder weniger gleichen, Betrages erfordern. Dabei ist natürlich insbesondere im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens die Gefahr des Missbrauchs besonders hoch.
Dementsprechend bestehen hier spezielle gesetzliche Regelungen, die sich zum einen aus dem oben bereits erwähnten Abkommen über das Lastschriftverfahren und zum anderen aus den Normen des Bürgerlichen Rechts ergeben. So muss sich hier der Zahlungsempfänger etwa verpflichten, den Einzug nur dann zu betreiben, wenn er aufgrund eines Vertrages mit dem Zahlungspflichtigen dazu ermächtigt ist. Dennoch ist die Gefahr eines Missbrauchs oder einer fehlerhaften Verwendung der Lastschrift denkbar. Dafür wird dem Zahlungspflichtigen von der Bank eine gewisse Frist eingeräumt, während der er die Rückbuchung des abgebuchten Betrags betrieben kann. Die daraus folgende Auseinandersetzung zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem bestimmt sich danach nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches oder denen des deutschen Handelsgesetzbuch. Hier ist insbesondere die Rechtmäßigkeit der Forderung maßgeblich.