Die Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz genannt, bedeutet die Überschuldung von Personen oder Haushalten, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Was noch vor wenigen Jahren unter dem Begriff "Konkurs“ für Firmen (GmbH, KG, AG etc.) galt, trifft nun in erschreckendem Ausmaß auch auf Privathaushalte und Normalverbraucher zu. Ob durch extrem hohe Kreditaufnahme oder durch schleichende Zunahme der Verschuldung wie Ratenkauf, Kreditkartennutzung oder Versandhaus- bzw. Internetbestellungen entstanden, ist die verschuldete Person nicht mehr in der Lage, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten aus eigenen Kräften abzuzahlen. Im Insolvenzverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von maximal sieben Jahren den Schuldenberg nach Kräften abzutragen. Was nach Ablauf dieser Frist noch übrig ist, erlischt mit der sogenannten Restschuldbefreiung, und der ehemals hoffnungslos in Verbindlichkeiten steckende Schuldner ist damit wieder schuldenfrei.
Dieses Verfahren ist natürlich nicht ganz so unbürokratisch, wie sich das mancher Schuldner wünschen würde. Grundsätzlich muss zuerst auf gerichtlichem Weg die Zahlungsunfähigkeit der Privatperson festgestellt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass der Schuldner einen entsprechenden Antrag über die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens stellt. Antragsberechtigt ist jeder, egal ob Angestellter, Sozialhilfeempfänger, Arbeitgeber, Selbstständige oder ehemalige Unternehmer. Voraussetzung für ein solches Verfahren muss die Überschuldung des jeweiligen Privatvermögens sein, was bedeutet, dass für den Schuldner keine Möglichkeit mehr besteht, die angefallen Verbindlichkeiten aus eigenen Kräften zurückzuführen. Das Privatinsolvenzverfahren kann auch von Gläubigern des in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldners beantragt werden.
Gerade Krankenkassen nutzen diese Möglichkeit gern als Druckmittel gegen einen Arbeitgeber, der mit der Zahlung der Beiträge für seine Angestellten in Verzug geraten ist. Ein Insolvenzverfahren wird also entweder vom Schuldner oder von den Gläubigern dann zur zumindest teilweisen Rückführung der Verbindlichkeiten in Erwägung gezogen, wenn eine andere Möglichkeit der Schuldentilgung aussichtslos erscheint. Sobald die private Insolvenz beantragt ist, muss der Schuldner während der sechsjährigen Dauer des sogenannten Restschuldbefreiungsverfahrens jede zumutbare Arbeit annehmen, um mit dem pfändungsfreien Betrag seines Lohns oder Gehalts so viel wie möglich von seinen Schulden abzutragen. Nach Ablauf der insgesamt sieben Jahre kann der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, der die Löschung der noch bestehenden Altschulden zur Folge hat.
Während der sechsjährigen Insolvenzzeit muss der Schuldner sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte offen legen, wozu auch Erbschaften, Lotteriegewinne und die in Verwandtschaftskreisen beliebten Geldgeschenke gehören. Ist der Schuldner arbeitslos, wird er aufgefordert auch solche Tätigkeiten anzunehmen, die außerhalb seines Arbeitsfeldes liegen. Ein Verstoß gegen diese Auflagen kann am Ende der Insolvenzzeit zur Ablehnung der Restschuldbefreiung führen, was bedeutet, dass der verbliebene Schuldenberg nach wie vor bestehen bleibt und weiterhin abgetragen werden muss.
Die Bedingungen und Auflagen, die während der Insolvenzzeit auf den Schuldner zukommen, sollten vorab genau geprüft und letztendlich beherzigt werden. Oftmals wird das Privatinsolvenzverfahren als bequeme Möglichkeit dargestellt, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums seine Schulden loszuwerden, gleichgültig wie hoch sich diese auch belaufen mögen. Doch diese Zeit erfordert neben vielen Einschränkungen und Entbehrungen auch ein großes Maß an Disziplin und Durchhaltevermögen.