Sale-Lease-Back oder Sale-and-Lease-Back stammt aus dem Englischen und bedeutet soviel wie Rückmietverkauf. Die ist eine Sonderform des Leasings. Bei diesem Leasing wird ein Fahrnis oder auch eine Immobilie einer Organisation an eine Leasinggesellschaft verkauft. Gleichzeitig wird diese jedoch zur weiteren Nutzung von der Leasinggesellschaft wieder zurück geleast. Das bedeutet, dass der Eigentümer z.B. ein Haus an den Leasinggeber verkauft und dieser das Haus dann an den früheren Eigentümer verleast, damit dieser weiterhin darin wohnen kann. Dieses Sale-and-Lease-Back ist in der Form des Operate- Leasing als auch in der Form des Finanzierungs- Leasing möglich. Objekte des Leasing können Wirtschaftsgüter sein, die sich länger in dem Eigentum des Leasingnehmers befinden oder auch Wirtschaftsgüter, die der spätere Leasingnehmer neu erworben hat. Durch das Sale-and-Lease-Back entstehen zwei Veträge, der Kaufvertrag und der Leasingvertrag. Beide zusammen bilden eine rechtliche Einheit bei dieser Form des Leasinggeschäftes.
Insbesondere bei den gebrauchten Leasingobjekten ist die steuerliche Absetzbarkeit der Raten bestimmten Beschränkungen unterworfen. Denn auch bei dem Sale-and-Lease-Back ist der Ausgangspunkt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Um ein Leasingobjekt absetzen zu können, wird vorausgesetzt, dass bei dem Abschlusszeitpunkt des Vertrages die Restnutzungsdauer des Objektes noch mind. 40% beträgt. Die höchste absetzbare Leasingzeit setzt sich aus dem Rest der gewöhnlichen Nutzungsdauer minus 10% der ursprünglich gewöhnlichen Nutzungsdauer zusammen. Daraus schlussfolgert sich die Frage, kann im Falle der Rückübertragung bzw. der Übertragung des Objektes ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden? Leider ist diese Frage mit "Nein." zu beantworten.
Der Übertragung des Eigentums an dem Leasingobjekt kann ausschließlich eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen. Dies hat jedoch die Folge, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden muss. Die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Vereinbarung und sie selber ist entscheidend. Im September 2005 wurde eine Änderung durchgeführt. Seit dem dürfen auch unbewegliche Vermögensgegenstände zu einer langfristigen Eigennutzung veräußert werden. Diese müssen jedoch vom Bund für die Erfüllung seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass auf diese Art und Weise die Aufgaben des Bundes wirtschaftlicher erfüllt werden können und dies muss nachweisbar sein. Sale-and-Lease-Back bietet Unternehmen jedoch einen großen Vorteil. So können sie beispielsweise sogenannte stille Reserven in dem Anlagevermögen aufdecken.
Auch im Immobilienbereich sind Rückmietverkauf- Geschäfte sehr beliebt. Bei Vermögensübertragungen müssen somit nicht die eigentlich normalen Beträge von fälligen Schenkungs- oder Erbschaftssteuern an das Finanzamt gezahlt werden. Das Unternehmen kann durch den Kaufpreis kurzfristig seine Liquidität erhöhen, indem es Kapital freisetzt. Trotzdem kann es das Leasingobjekt weiterhin benutzen. Als Nachteil könnten sich jedoch die laufenden Zahlungen von den Leasingraten in Folge herausstellen. Auch ist der Unternehmer nicht mehr der Eigentümer am Leasingobjekt. Damit nimmt er nicht mehr an zukünftigen Wertsteigerungen teil, außer er hat eine Kaufoption an dieser Immobilie zu dem steuerlichen Restbuchwert zu dem Laufzeitende verhandelt, welche er dann wahr nimmt.