Die Begriffe Teilamortisation und Andienungsrecht spielen im Bereich Leasing eine wichtige Rolle. Allgemein geht es beim Leasing um die Nutzungsrechte an einem bestimmten Gegenstand, zum Beispiel einer Immobilie oder einem Fahrzeug. Eine einheitliche Definition von Leasing gibt es nicht, daher kommt es im Einzelfall immer darauf an, wie der jeweilige Vertrag genau ausgestaltet ist. Ein gutes Beispiel für verschiedene mögliche Gestaltungsformen von Leasingverträgen ist der Unterschied zwischen einer Vollamortisation und einer Teilamortisation. Bei der Vollamortisation werden über die vorab vereinbarte Laufzeit des Vertrags sowohl die Anschaffungskosten als auch die Finanzierungskosten des jeweiligen Gegenstands vom Leasingnehmer komplett bezahlt. Das Eigentum wird diesem jedoch nicht übertragen, er hat lediglich während der Laufzeit die Nutzungsrechte, zum Beispiel an einem Firmengebäude oder einem Fahrzeug.
Nach dem Ablauf des Leasingvertrags hat der Gegenstand dann noch einen Restbuchwert. Bei der Teilamortisation hingegen bezahlt der Leasingnehmer nur einen gewissen Teil der Anschaffungskosten und Finanzierungskosten. Nach dem Ende des Vertrags hat das Leasingobjekt dann ebenfalls noch einen Restwert, der bereits vor Vertragsabschluss kalkuliert werden kann. Dieser Restwert lässt sich dann mit verschiedenen Vertragsoptionen verbinden. So ist zum Beispiel eine Verlängerung des Leasings möglich, der Leasingnehmer kann eine Kaufoption wahrnehmen oder er kann am Gewinn beteiligt werden, wenn das Objekt zu einem Preis verkauft wird, der über dem Restbuchwert liegt.
Eine weitere Option bei der Teilamortisation ist ein Andienungsrecht, das der Leasinggeber haben kann. Diese Variante ist in vielen Vereinbarungen, die auf dem Prinzip der Teilamortisation beruhen, ein wichtiger Bestandteil. Dabei ist das Grundprinzip relativ simpel. Sollte der Leasinggeber nach dem Ablauf der Laufzeit das Objekt nicht zu einem Preis verwerten können, der den noch vorhandenen Restwert deckt, kann er mit Hilfe des Andienungsrechts den Leasingnehmer dazu zwingen, dieses selbst zu kaufen. Im Prinzip bedeutet dieses Andienungsrecht für den Leasingnehmer also, dass er dem Vertragspartner einen Kaufpreis in Höhe des zuvor kalkulierten Restwerts garantiert.
Andererseits kann er jedoch nicht verlangen, dass ihm das Objekt für diesen Preis verkauft wird. Sollte der Verkehrswert am Ende der Vertragslaufzeit höher als der kalkulierte Restwert liegen, wie es zum Beispiel bei Immobilien häufig der Fall ist, hat der Leasinggeber je nach Vertragsgestaltung meistens sogar das Recht dazu, diesen höheren Wert zu verlangen. Alles in allem ist das Andienungsrecht also für den Leasinggeber eine gute Möglichkeit, Risiken von vornherein auszuschließen. Aufgrund der Nachteile, die sich für den Vertragspartner daraus ergeben, erhält dieser auf andere Weise finanzielle Vorteile. So liegen die Leasingraten bei einem im Vertrag vereinbarten Andienungsrecht in der Regel niedriger als ohne diese Variante.