Im Gegensatz zur indirekten Steuer stimmen bei der direkten Steuer das Steuersubjekt und der Steuerträger überein. Als Steuersubjekt wird derjenige beschrieben, der den jeweiligen Steuerbetrag gegenüber dem Fiskus schuldig ist, während der sogenannte Steuerträger derjenige ist, welcher durch die Erhebung der Steuer wirtschaftlich belastet werden soll. Ist die Person desjenigen, der die Steuer schuldet also übereinstimmend mit demjenigen, der durch die Steuererhebung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden muss (in der normativen Theorie der Besteuerung spricht man davon, ein Opfer zu erbringen), so wird die jeweilige Steuer als direkte Steuer klassifiziert. Ist der Steuerträger hingegen eine andere Person, so spricht man von der indirekten Steuer.
Direkte Steuern bestehen primär aus den Steuern auf das Einkommen und denen auf das Vermögen. In Deutschland sind dies beispielsweise die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer oder die Grundsteuer. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über diese Steuern, bei welchen Steuersubjekt und Steuerträger übereinstimmen, gegeben werden. Die Einkommensteuer dürfte die vermutlich bekannteste und aus Sicht des Fiskus ertragreichste Steuer der Bundesrepublik sein. Steuerpflichtig sind hier sämtliche natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Wie der Name bereits vermuten lässt, wird deren Einkommen besteuert. Fraglich ist nun, was genau das Einkommen ist. Das Einkommensteuergesetz spricht von dem sogenannten zu versteuernden Einkommen als Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.
Das zu versteuernde Einkommen wird dabei schrittweise ermittelt. Den Ausgangspunkt bilden die sieben Einkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus nicht selbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und die sonstigen Einkünfte). Diese möglicherweise vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte werden unter Berücksichtigung besonderer Vorschriften wie Freibeträgen und Ähnlichem zusammengerechnet und bilden die Summe der Einkünfte. Diese wird durch bestimmte Freibeträge, wie die Altersentlastung gemindert und es entsteht der Gesamtbetrag der Einkünfte. Hiervon können nun mögliche Verlustabzüge aus vorausgegangenen negativen Gesamtbeträgen der Einkünfte genauso wie etwaige Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
Vom daraus resultierenden Einkommen wird noch ein Kinderfreibetrag abgezogen, woraus letzten Endes das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer entsteht. Diese wird nun in Abhängigkeit von der Höhe der Bemessungsgrundlage berechnet und hat einen progressiven Verlauf, also einen sinkenden Grenzsteuersatz. Die Körperschaftsteuer als nächste direkte Steuer fußt auf ähnlichen Grundsätzen wie die Einkommensteuer und verweist auch auf die Anwendung der dortigen Vorschriften, sofern das Körperschaftsteuergesetz keine eigenen Regelungen trifft. Steuersubjekt und somit Steuerträger sind hier allerdings bestimmte Körperschaften, in erster Linie Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG. Bemessungsrundlage ist erneut das zu versteuernde Einkommen, welches in derselben Reihenfolge wie oben bereits beschrieben ermittelt wird, allerdings unter Maßgabe der körperschaftsteuerlichen Sonderregelungen.
Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist der Körperschaftsteuersatz allerdings fix, er beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens. Von der Gewerbesteuer sind nur gewerbliche Unternehmen betroffen. Bemessungsgrundlage ist hier der Gewerbeertrag, der sich aus dem Gewerbegewinn, vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen und abzüglich bestimmter Kürzungen unter Berücksichtigung möglicher Freibeträge errechnet. Die Höhe der Gewerbesteuer ist von der von den Gemeinden bestimmten Hebesätzen abhängig. Bei der Grundsteuer wird das Eigentum an Grundstücken besteuert. Steuersubjekt und Steuerträger ist somit der Eigentümer des jeweiligen Objekts. Die Grundsteuer wird ähnlich der Gewerbesteuer in Abhängigkeit von gemeindebedingten Hebesätzen ermittelt.