Im Fachbereich Finanzen und Wirtschaft gibt es viele spezifische Begriffe, die den meisten Verbrauchern nicht bekannt sind oder deren Bedeutung nicht klar ist. Mitunter werden auch bekannte Anlageformen oder Kredite mit solchen eher „verwirrenden“ Fachbegriffen bezeichnet, wie zum Beispiel der Devisenhandel als Forex Trading oder Anleihen als Renten oder Pensionen. Zu diesen Fachbegriffen, die vielen Verbrauchern nicht bekannt sein dürften, gehört auch der Begriff der sogenannten Pensionsgeschäfte. Das Pensionsgeschäft ist ein Geschäft zwischen dem sogenannten Pensionsgeber auf der einen Seite und dem Pensionsnehmer auf der anderen Seite, wobei das Handelsgesetzbuch die gesetzliche Basis für ein solches Pensionsgeschäft darstellt. Bei dem Pensionsgeber handelt es sich meistens um eine Bank oder auch um einen Bankkunden, wobei der Pensionsnehmer im Grunde fast immer eine Bank bzw. eine Zentralbank ist.
Inhaltlich ist es beim Pensionsgeschäft so, dass der Pensionsgeber beispielsweise Wertpapiere an den Pensionsnehmer übergibt. Der Name Pensionsgeber kommt also daher zustande, weil dieser oftmals verzinsliche Wertpapiere (Anleihen), die auch als Pensionen bezeichnet werden, an eine andere Person überträgt, also die Anleihen hergibt. Der Pensionsnehmer nimmt diese Wertpapiere dann entgegen und zahlt dem Pensionsgeber im Gegenzug einen vereinbarten Geldbetrag. Ebenfalls gehört es zum Inhalt eines Pensionsgeschäftes, dass der Pensionsgeber entweder berechtigt oder sogar verpflichtet ist, die an den Pensionsnehmer übertragenen Wertpapiere später wieder zurückzunehmen.
Selbstverständlich beinhaltet die Rückübertragung auch, dass der erhaltene Geldbetrag wieder zurückgezahlt wird. Der Pensionsgeber erhält also quasi einen Kredit, der durch die Übertragung der Wertpapiere „abgesichert“ ist. Rechtlich und auch in der Praxis werden zwei Formen der Pensionsgeschäfte unterschieden, nämlich die echten und die unechten Pensionsgeschäfte. Als unecht bezeichnet man ein Pensionsgeschäft immer dann, falls der Pensionsnehmer das Recht dazu hat, die übertragenen Wertpapiere später wieder an den Pensionsgeber zurückzugeben. Was den Zeitpunkt dieser Rückgabe betrifft, so kann dieser entweder beim Abschluss des Geschäftes schon vereinbart werden oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt definiert werden.
Im Gegensatz zum unechten Pensionsgeschäft ist es bei einem echten Pensionsgeschäft so, dass der Pensionsgeber die Pflicht hat, die Wertpapiere später wieder an den Pensionsgeber zurückzugeben. Was die bilanzielle Verbuchung der Wertpapiere bei einem echten Pensionsgeschäft angeht, so müssen die Wertpapiere in der Bilanz des Pensionsgebers als eine Verbindlichkeit aufgeführt werden. Nach der Rückübertragung muss übrigens nicht zwingend der gleiche Geldbetrag wie zuvor gezahlt werden, sondern der Betrag kann sowohl geringer als auch höher sein, was zwischen den zwei beteiligten Partien zuvor vereinbart worden sein muss.