Das Steuererhebungsverfahren hat insbesondere zwei Tücken, die stark mit den bekannten Nachteilen des Steuerrechts als Materie korrespondieren. Zum einen ist es ein so genanntes Massenverfahren, das heißt die Finanzämter bearbeiten tausende von Sachverhalten, die jeweils hinsichtlich ihrer rechtlichen als auch tatsächlichen Würdigung komplex und umfassend sind. Dies führt zu einer hohen Fehleranfälligkeit des Verfahrens. Dazu kommt, dass das Steuerrecht in seiner geltenden Fassung so kompliziert ist, dass selbst die Finanzbeamten häufig Probleme mit der korrekten Bearbeitung von Fällen haben. Die Fehleranfälligkeit des Steuererhebungsverfahrens ist entsprechend hoch. Der Steuerpflichtige muss also wissen, wie er sich verhalten muss, wenn er einen falschen Steuerbescheid erhält. Hierbei ist zunächst nach der Art des Steuerbescheids differenzieren. Handelt es sich um einen Steuerbescheid, der von den Kommunen festgesetzt wird, wie dies etwa bei der Gewerbesteuerfestsetzung oder speziellen kommunalen Verbrauchsteuern der Fall ist, ist lediglich der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Behandlung des rechtswidrigen Steuerbescheids richtet sich mithin nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts. Überwiegend handelt es sich bei dem falschen Steuerbescheid aber um einen Steuerbescheid, der von den zuständigen Finanzämtern erlassen wird, zum Beispiel als Reaktion auf die Steuererklärung am Ende des Veranlagungszeitraums. Hier hat der falsch behandelte Steuerpflichtige zunächst die Chance des so genannten außergerichtlichen Einspruchsverfahren. Er kann also bei der Behörde, die den fraglichen Steuerbescheid erlassen hat, einen Widerspruch gegen den Steuerbescheid einreichen. Dieser Widerspruch kann, und soll nach der gesetzlichen Konzeption, ohne Vertretung durch einen Steuerberater eingereicht werden, was dem Steuerpflichtigen Kosten sparen soll.
Korrespondierend sind mit der Einlegung eines Widerspruchs keine Gebühren oder andere Kosten verbunden. Der Widerspruch gegen den Steuerbescheid ist weiterhin nicht formgebunden, es muss lediglich klar aus dem Wortlaut hervorgehen, dass es sich um einen Widerspruch handelt. Deshalb sollte dies ausdrücklich formuliert werden. Am treffendsten ist dabei folgende Formulierung: "Gegen den Steuerbescheid vom tt.mm.jjjj lege ich hiermit Widerspruch ein." Darüber hinaus sind keine weiteren Formerfordernisse erforderlich. Der Steuerpflichtige sollte allerdings besonderes Augenmerk auf eine möglichst vollständige Begründung seines Widerspruchs legen. Er sollte insbesondere ausführen, wieso der fragliche Steuerbescheid fehlerhaft ist. Dies nimmt der zuständigen Behörde Spielraum bei der Entscheidung über eine Ablehnung des Widerspruchs. Insbesondere sollten erforderliche Nachweise und Papiere sofort mitgeschickt werden.
Denn im Steuerrecht gilt eine korrespondierende Sorgfaltspflicht. Verletzt der Steuerpflichtige also seine Pflichten zur Mitwirkung bei Aufklärung des Sachverhalts, trifft die zuständige Behörde auch eine geringere Ermittlungspflicht, sie kann den Widerspruch des Steuerpflichtigen also einfacher abweisen. Weiterhin zu beachten sind die entsprechenden Einlegungsfristen des Widerspruchs. Diese betragen einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, wobei der Steuerbescheid drei Werktage nach Aufgabe zur Post als Bekanntgegeben gilt, es sei denn, er ist dem Steuerpflichtigen tatsächlich später zugegangen. Die Beachtung dieser Pflicht ist essentiell, bei Verstreichenlassen kann nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies muss jedoch in einem gesonderten Antrag begründet werden.