Wenn Schuldner ihren Forderungen nicht mehr nachkommen können oder wollen, bleibt den Gläubigern, die den Weg des Mahnverfahrens erfolglos gegangen sind, oft nur die Kontopfändung. Hierbei werden die Konten, die bei den Banken vorhanden sind, herausgefiltert. Anschließend erhält die Bank den so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, nach dessen Eingang keine Zahlungen an den Kontoinhaber mehr geleistet werden dürfen. Das Zahlungsverbot richtet sich hier in erster Linie an Gehaltszahlungen sowie an Kontoguthaben. Sofern Guthaben vorhanden ist, ist die Bank verpflichtet, dieses nach Ablauf von 14 Tagen an den Gläubiger zu überweisen. Sind mehrere Gläubiger und Kontopfändungen vorhanden, muss immer an den ersten Gläubiger gezahlt werden.
Erhält der Schuldner jedoch Sozialleistungen (Kindergeld, Rente, Arbeitslosengeld) kann er dies innerhalb einer Frist von sieben Tagen trotz Kontopfändung verfügen. Ist die Frist jedoch abgelaufen, wird das Geld Kontoguthaben und kann nicht mehr verfügt werden. Überweisungen bzw. Lastschrifteinzüge sind bei Eingang einer Kontopfändung ebenfalls nicht mehr möglich, die Verfügungen können lediglich per Barabhebung am Schalter erfolgen, denn die Kontokarten werden vom Bankinstitut auch gesperrt. Dies bedeutet für die betroffenen Bankkunden natürlich erhebliche Einschränkungen, denn auch Bezahlungen im Supermarkt sind dann nicht mehr möglich. Die Forderung wird zudem in die Schufa-Daten eingetragen und verhindert künftige Kreditaufnahmen.
Den Beschluss zur Kontopfändung erhält sowohl die Bank als auch der Schuldner. Sofort nach Eingang dieser Pfändung und der Sperrung des Kontos sollten sich die Schuldner um die Begleichung der Forderung kümmern, um das Konto wieder freischalten zu können. Auch wenn aktuell nur Sozialleistungen bezogen werden ist es erforderlich, mit den Gläubigern Gespräche aufzunehmen. So ist zum einen möglich, mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Mit einer kleinen monatlichen Summe, die zwischen 10-100 Euro liegt (abhängig von der Schuldhöhe), geben sich die meisten Gläubiger zufrieden und stellen die Kontopfändung ruhend. Sollten die eigenen Gespräche keinen Erfolg bringen, kann auch ein Schuldnerberater oder die Verbraucherzentrale helfen, mit den Gläubigern Vereinbarungen zu treffen.
Eine Ruhendstellung der Kontopfändung bedeutet jedoch nicht die Erledigung der Pfändung. Sollte die Ratenzahlung auch nur einmal nicht beim Gläubiger eingehen, wird die Pfändung wieder aktiv, der Schuldner kann wieder nicht mehr über sein Konto verfügen. Sollten alle Gespräche mit den Gläubigern scheitern bzw. wenn die Forderungen zu hoch sind, gibt es weiterhin die Möglichkeit, einen so genannten Kontoschutzantrag zu stellen. Dieser Antrag kann beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden und gibt dem Schuldner die Möglichkeit, über die Kontoeingänge zu verfügen, die bis zur Pfändungsfreigrenze eingehen. Alle übrigen Beträge hingegen verbleiben auf dem Konto und werden nach Ablauf der 14-Tages-Frist an den ersten Gläubiger überwiesen.