Der deutsche Steuergesetzgeber ist sowohl hinsichtlich der Erhebung, als auch der konkreten rechtlichen Gestaltung der Steuer an einige systemtragende, verfassungsrechtliche Prinzipien gebunden. Eines dieser Prinzipien, welches aus einer Zusammenschau zahlreicher verfassungsrechtlicher Gebote, insbesondere aber dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 des GG, erlesen wird, ist das Leistungsfähigkeitsprinzip. Dieses gebietet dem Gesetzgeber eine Besteuerung, die die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen umfassend berücksichtigt. Nach diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz richtet sich die letztliche Höhe der Steuer folglich immer nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, also dessen Möglichkeit, zur Staatsfinanzierung durch die Steuerzahlung beizutragen.
Auf den ersten Blick mag diese Darstellung wenig praxisnah und alltagsrelevant sein. Im Ergebnis resultieren daraus aber einige gesetzliche steuerrechtliche Normen und Gestaltungen, die den Steuerpflichtigen erheblich betreffen. So gehört das so genannte subjektive Nettoprinzip zu den Ausprägungen dieses verfassungsrechtlichen Gebotes. Nach diesem Prinzip dürfen nur die Einnahmen besteuert werden, die dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies gebietet im Ergebnis die Abziehbarkeit von bestimmten, notwendigen Aufwendungen und den üblichen Ausgaben, die für die private Lebensführung unentbehrlich sind. Dies zwingt den Gesetzgeber zur Berücksichtigung eben dieser Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Steuererhebung. In der Praxis geschieht dies durch die so genannten Grundfreibeträge und verschiedene, absetzbare Ausgaben.
Dieser Umstand eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit seine Steuerlast durch das Ausschöpfen eben dieser Freibeträge und das Nutzen der entsprechenden Absetzungsmöglichkeiten deutlich zu mindern und auf diese Weise im Ergebnis weniger Steuern zu zahlen. Dabei sind Freibeträge und Absetzungsmöglichkeiten je nach Steuer unterschiedlich ausgestaltet. Die konkrete dogmatische Grundlage ist jedoch bei allen Steuer- und Einkunftsarten gleich. So stellen Grundfreibeträge grundsätzlich die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten oder andere derartige Faktor von der Besteuerung frei. Dies ist letztlich eine Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzip: der Steuerpflichtige darf nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit besteuert werden. Ausgaben, die aber der notwendigen Lebenserhaltung des Steuerpflichtigen dienen, sind für diesen nicht frei disponibel und fließen folglich auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein. Das Einkommen eines unselbstständigen, alleinstehenden Steuerpflichtigen ohne Kinder wird daher von der deutschen Einkommensteuer nur erfasst, wenn es den derzeit geltenden Freibetrag übersteigt.
Dieser Freibetrag richtet sich dabei zum einen nach den statistisch ermittelten Lebenshaltungskosten und zum anderen aus den persönlichen Umständen den Steuerpflichtigen. So haben etwa Steuerpflichtige mit Kindern einen höheren Freibetrag als solche ohne Kinder, da die Kosten, welche die steuerpflichtigen Eltern notwendigerweise für ihre Kinder ausgeben, nicht in deren Leistungsfähigkeit einfließt und folglich auch nicht der Besteuerung unterliegen. Ein ähnliches Konzept liegt auch dem System der absetzbaren Ausgaben zu Grunde. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die etwa allgemein finanzpolitisch erwünscht sind, zum Beispiel Aufwendungen für die private Altersvorsorge, oder zum anderen durchaus erheblich sind, etwa Scheidungskosten. Solche Ausgaben mindern die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und sind somit zu einem bestimmten Anteil von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Insbesondere dieser Umstand bietet Raum für steuerersparende Gestaltungen.