Das Steuersystem in Deutschland wird in sechs Steuerklassen unterteilt. Die Steuerklasse 6 ist hierbei die Steuerklasse mit den höchsten prozentualen Abgaben und belastet Arbeitnehmer daher stark. Die Steuerklasse VI wird daher nicht bei normalen Beschäftigungsverhältnissen angewendet, sondern lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer ein weiteres Dienstverhältnis eingegangen ist und hierfür eine weitere Lohnsteuerkarte benötigt. Die Stadt oder Gemeinde wird dann in die zweite oder dritte Lohnsteuerkarte gleich die Steuerklasse 6 eintragen. Da die Einkünfte des ersten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht bekannt sind, berechnet der Staat also erheblich mehr Lohnsteuer, als eigentlich notwendig wäre, um einer späteren Lohnsteuernachzahlung aus dem Weg zu gehen.
Auch verfügt die Lohnsteuerklasse 6 nicht über einen Grundfreibetrag, weiterhin gibt es keine Möglichkeit, den Arbeitnehmerpauschbetrag, die Vorsorgepauschale sowie einen Kinderfreibetrag anrechnen zu lassen, denn dies geschieht bereits beim ersten Dienstverhältnis. In jedem Fall ist der Arbeitnehmer, der mit der Lohnsteuerklasse 6 veranlagt wird verpflichtet, eine Steuererklärung am Jahresende abzugeben. Anhand dieser Steuererklärung wird dann geprüft, ob und in welcher Höhe ggf. eine Rückzahlung zu viel gezahlter Steuern möglich ist. Die Lohnsteuerklasse VI wird aber auch in einem weiteren Fall genutzt. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, am Ende eines Kalenderjahres die von der Stadt oder Gemeinde zugesandte neue Lohnsteuerkarte für das Folgejahr dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser die Lohnsteuer, die Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag berechnen und entsprechend ans Finanzamt abführen kann.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und reicht die Lohnsteuerkarte nicht bis zum Januar eines Jahres bei seinem Arbeitgeber ein, kann dieser den Arbeitslohn pauschal mit der Steuerklasse VI besteuern. Für Arbeitnehmer würde dies natürlich eine deutlich höhere Belastung bedeutet, so dass die Steuerkarte unbedingt eingereicht werden sollte. Auch in diesem Fall können ggf. zu viel gezahlte Steuern über die Steuererklärung wieder angefordert werden.