Nach vielen Ehescheidungen stellt sich die Frage, was nun mit den Schulden der Eheleute geschieht. Hierzu muss man zunächst einmal nach den Arten der Schulden unterscheiden. Somit werden Verbindlichkeiten, welche von beiden Partnern verursacht wurden gleichwertig aufgeteilt. Schulden, welche genau nur auf einen Ehegatten zurück zu führen sind, werden diesem als natürliche Person auch nach der Scheidung zugeschrieben. Ebenfalls wissenswert ist die Antwort auf die Frage, ob es immer der Regelfall ist, dass während der Ehe gemachte Schulen, immer gemeinsame Schulden sind. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es bei einem Vertragsabschluss von beiden Ehegatten zu einer Unterzeichnung kam.
Das heißt, beide Ehepartner sind Vertragspartner und tragen jeweils den gleichen Anteil der Verbindlichkeit. Ein Beispiel hierfür ist die Aufnahme eines Kapitalkredites. Wird dieser von beiden Eheleuten unterzeichnet, sind gleichzeitig auch beide als Vertragspartner zu bezeichnen und stehen in einem Schuldverhältnis mit dem entsprechenden Kreditinstitut. Ebenso sind Kontoschulden als gemeinsame Verbindlichkeiten zu betrachten, wenn sie auf einem von beiden Eheleuten geführten Konto geführt sind. Wenn es jedoch der Fall sein sollte, dass das jeweilige Vertragsverhältnis von nur einem Ehepartner abgeschlossen wurde, so ist auch nur dieser an das Schuldverhältnis gebunden. Der andere Partner kann für diese so entstandenen Verbindlichkeiten in keiner Weise zur Verantwortung gezogen werden. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass ein Ehepartner nicht für die Schulden des anderen bürgen muss.
Diese Regelung ist ebenfalls zutreffend, wenn die Eheleute keinen Ehevertrag und somit keine Gütertrennung vereinbarten. Es ist also nicht notwendig die Schulden des Partners mit zu tragen, oder sich in irgendeiner Weise zur Zahlung zu verpflichten. Der Zustand einer Ehetrennung ohne im Vorfeld getätigten Ehevertrag wird auch als Zugewinngemeinschaft bezeichnet. Grundsätzliche Regeln gelten hierzu wie folgt. Prinzipiell besteht kein Haftungsverhältnis für die Schuld eines Ehegatten. Bei der Berechnung der Unterhaltsabzüge werden folgende Maßstäbe angesetzt. Verschuldungen, welche bereits im Vorfeld der Scheidung gemacht wurden, können vom aktuellen Einkommen abgezogen werden. Eine Sonderregelung betrifft Schulden, welche nach der Trennung aufgekommen sind. So sind Verbindlichkeiten, welche dazu dienen eine vermögenswirksame Leistung zu finanzieren, nicht abgezogen werden.
Ein Beispiel hierfür sei ein Kredit zur Abzahlung eines Wohnhauses. Prinzipiell können Verschuldungen genau nur dann vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden, wenn diese einen wirtschaftlichen Sinn erfüllen. Am Beispiel eines Pkws lässt sich dies genauer beschreiben. Diese darf kein übertriebenes teures Modell darstellen. Ermessen wird dies am Regeleinkommen des Unterhaltpflichtigen. Zusätzlich muss es der beruflichen Tätigkeit der unterhaltspflichtigen Person dienlich sein. Hierbei geht es jedoch nicht nach der Vermeidbarkeit. Gleiches gilt bei der Abgleichung des so genannten Ehegattenunterhalts. Leistungen, welche die Zahlungsfähigkeit beschränken können auch hierbei nur dann abgezogen werden, wenn sie wirtschaftlich Sinn machen. Für gemeinsame Schulden haften immer beide Ehepartner für die volle Summe der Schuld. Von wem der entsprechende Gläubiger ausgezahlt wird, spielt für das Schuldverhältnis keine Rolle.