Als privates Darlehen bezeichnet man Darlehen, die zwar durchaus der gesetzlichen Vorstellung entsprechen, im Gegensatz zum üblichen Darlehen aber nicht von einem Kreditinstitut, sondern von einem privaten Darlehensgeber gewährt werden. Dabei hat das private Darlehen hat in der letzten Zeit stetig an Bedeutung gewonnen. Dies hängt insbesondere mit zwei Gründen zusammen. So hat zum Beispiel die undurchsichtige Informationspolitik der Schufa in Zusammenhang mit der bisweilen merkwürdig anmutenden Vergabestrategie der Banken zu einem Bedarf von Alternativen zum klassischen Darlehen geführt. Daraus profitierte vor alle das private Darlehen, das seit jeher vor allem von Selbstständigen und anderen bankpraktischen Risikogruppen gerne in Anspruch genommen wird. Der andere Grund des Erfolgs ist die hohe Flexibilität des privaten Darlehens. So ist dieses nach der idealtypischen Vorstellung des Gesetzgebers vor allem ein Darlehen, welches im engsten Freundes- und Bekanntenkreis gewährt wird.
Mit Rücksicht auf diese idealtypische Gestaltung des privaten Darlehens und die im deutschen Zivilrecht geltende Privatautonomie hat sich der Gesetzgeber mit deutlichem Rückhalt, sowohl aus der Wissenschaft als auch aus der Politik für die Gestaltung des Privatdarlehens als äußerst flexible Rechtsmasse entschieden. So gelten im Ergebnis die gleichen Vorschriften für Banken und andere Kreditinstitute nach den darlehensrechtlichen Normen der §§ 488 des Bürgerlichen Rechts. Allerdings fallen aufgrund der oben bereits angesprochenen Besonderheiten des privaten Darlehens zwei maßgebliche Regelungen des gewerblichen Kreditrechts weg. So ist der Darlehensvertrag grundsätzlich formfrei, also etwa auch mündlich, zu schließen. Darüber hinaus entfallen die Normen des Kündigungsschutzes.
Trotz dieser grundsätzlich freien Gestaltbarkeit des privaten Darlehensvertrags sollten bei dessen Abschluss einige wichtige Punkt beachtet werden. So ist zum einen entschieden von einem formfreien Abschluss des privaten Darlehens abzuraten. Auch wenn der formfreie gegebenenfalls sogar mündliche Abschluss des Vertrags für beide Parteien zunächst komfortabel sein wird, gelingt auf diese Weise nie die Herstellung einer vergleichsweise hohen Rechtssicherheit. So hat die praktische Entwicklung des privaten Darlehensvertrages durchaus gezeigt, dass Streitigkeiten bei mündlichem Abschluss des Vertrages selbst im engen Familienkreis üblich sind. Dies erstreckt sich insbesondere auf solche Modalitäten des Vertrages, die aufgrund ihrer Rolle zunächst wenig herausstechen, also etwa die Zahlungsmodalitäten, die Darlehenslaufzeit, die Höhe des vereinbarten Zinssatzes oder gar die konkrete Darlehenshöhe.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte hier stets ein schriftlicher Vertrag abgefasst werden, in dem alle wesentlichen Punkte des Darlehens geregelt sind. Daneben sind auch ebenfalls wichtige Punkte wie etwa die steuerliche Behandlung oder die konkrete Ausformulierung des Vertrages zu beachten. Hier kann sich insbesondere bei hohen Darlehenssummen oder langen Laufzeiten die Beratung durch einen versierten und spezialisierten Fachanwalt lohnen. Dieser kann die Vertragsparteien etwa bei der Formulierung der einzelnen Klausen unterstützen und ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht überprüfen. Darüber hinaus kann er aber auch durch kautelarische Gestaltung des Sachverhalts eine möglichst steuerneutrale Behandlung des privaten Darlehens erreichen.