Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze?

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze?

Fast jeder Dritte in Deutschland gerät laut Statistiken irgendwann einmal in die Situation eine Rechnung nicht bezahlen zu können. Viele schaffen es diese Rückstände später doch noch auszugleichen aber manche geraten schnell in eine Schuldenfalle, aus der sie nur schwer wieder herausrauskommen. Die Gläubiger mahnen den säumigen Schuldner eventuell noch ein paar Mal an, bevor es zur Zwangsvollstreckung kommt. Zum Schutz des Schuldners vor der kompletten Pfändung seines Einkommens, hat das Bundesministerium der Justiz am 1.7.2005 eine neue Tabelle mit Pfändungsfreigrenzen für das Einkommen der Schuldner eingeführt, die eine durchschnittliche Erhöhung von 6% beinhaltet. Diese Tabelle gilt noch bis zum 30.6.2009, wird alle zwei Jahre den wirtschaftlichen und sozialen Umständen angepasst und wurde nicht deshalb auch aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten durchgeführt.

Die Pfändungsfreigrenze ist immer der Betrag des Einkommens, der nicht gepfändet werden kann. Diese Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus der Zivilprozessordnung Paragraph 850c. Somit soll dem Schuldner durch die Pfändungsfreigrenze immer noch ein angemessenes Einkommen verbleiben. Diese Pfändungsfreigrenze liegt derzeit bei mindestens 990 €. Zudem soll auch immer sichergestellt werden, dass der Verschuldete nicht auf Ämter zurückgreifen muss und eventuell Sozialleistungen beantragen muss, sondern allein von seinem Einkommen leben kann. Im Falle einer Zwangsvollstreckung darf der Gerichtsvollzieher oder der Gläubiger immer nur über das Einkommen verfügen, welches über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze liegt.

Alles andere darf nicht gepfändet werden. Hat ein Schuldner ein Einkommen, dass unter der Pfändungsgrenze liegt, ist dieses Einkommen unpfändbar. Die Pfändungsfreigrenze richtet sich auch immer nach dem so genannten bereinigten Nettoeinkommen und eventueller Unterhaltsforderungen. Für die Ermittlung dieses Einkommens müssen vom Bruttolohn des Verschuldeten zum einen die unpfändbaren Bezüge nach Paragraph 850a ZPO, sowie Sozialversicherungsbeiträge, vermögenswirksame Leistungen und Steuern abgezogen werden. Aber auch nicht das komplette Einkommen, dass über diesem Grundfreibetrag liegt kann gepfändet werden, sondern immer nur ein gewisser Teil.

Dies sind bei einem Schuldner, der keine Unterhaltsleistungen zahlen muss, 7/10 seines Mehreinkommens und 5/10 bei einer Unterhaltsleistung für eine Person. Bei zwei Personen, für die Unterhaltsleistungen gezahlt werden müssen sind es 4/10 des Mehreinkommens und bei drei Personen 3/10. Bei vier Unterhaltspflichtigen Personen sind es 2/10 und bei fünf oder noch mehr Unterhaltsforderungen sind es 1/10 des Mehreinkommens. Liegt der Mehrbetrag über 3020,06 Euro, ist alles was darüber liegt voll pfändbar.

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