Für die Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung entstehen Arbeitnehmern, aber auch Freiberuflern und Selbständigen, jeden Monat hohe Kosten. Einige dieser Kosten können bei der jährlichen Steuererklärung steuerlich geltend gemacht werden, wodurch sich die zu zahlenden Steuern vermindern. Jedoch kann nicht jeder Krankenversicherungsbeitrag die zu zahlende Steuer mindern und diese Regelung gilt auch nicht für alle Personenkreise. Selbständige, Freiberufler und Angestellte können grundsätzlich viele entstandene Aufwendungen von der Steuer absetzen. Jedoch lassen sich nicht die Beiträge zu der gesetzlichen Pflichtversicherung absetzen, sondern nur die Beiträge zu einer privaten Versicherung. Diese Versicherung besteht für viele selbständig oder freiberuflich Tätige, für Beamte oder auch für einige Angestellte, mit einem besonders hohen monatlichen Einkommen. Jedoch lassen sich die zu zahlenden Beiträge zu der Krankenversicherung nicht im vollen Umfang von der Steuer absetzen.
Auf der jährlichen Einkommensteuererklärung können die entstandenen Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen angegeben werden. Neben der Krankenversicherung werden unter diesem Punkt auch weitere Versicherungen mit angegeben. Dazu zählt zum Beispiel Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung oder die Haftpflichtversicherung. Diese Versicherungen kann jede steuerpflichtige Person bei der Steuererklärung mit angeben. Jedoch hat der Gesetzgeber für diese Vorsorgeaufwendungen einen Höchstbetrag festgelegt. Dieser liegt derzeit bei 1.500 Euro. Sollte eine steuerpflichtige Person allein für die Beiträge zu der Krankenversicherung aufkommen müssen, so liegt der maximale Betrag bei 2.400 Euro im Jahr.
Dies bedeutet, dass die Ausgaben nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag als entstandene Aufwendungen angerechnet werden. Dadurch kommt es durch die Angabe der Krankenversicherungsbeiträge häufig nicht zu einer deutlichen Steuerminderung. Bei der Steuererklärung, welche im Jahre 2011 für das Jahr 2010 abgegeben wird, gelten jedoch neue gesetzliche Regelungen. Diese werden in dem neuen Bürgerentlastungsgesetz geregelt. Laut diesem neuen Gesetz können Arbeitnehmer die Beiträge zu der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung im vollen Umfang absetzen. Die Beiträge lassen sich dabei als Sonderausgaben auf der Einkommensteuererklärung angeben. Diese Angabe senkt die Einnahmen des Arbeitgebers und somit können die zu zahlenden Steuern seit dem neuen Bürgerentlastungsgesetz deutlich gesenkt werden.
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz werden nicht nur Arbeitnehmer, Freiberufler oder Selbständige entlastet, welche Beiträge zu der privaten Krankenversicherung zahlen. Von diesem neuen Gesetz sind alle Arbeitnehmer betroffen, welche Beiträge zur Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung leisten. Diese Beiträge sollen im vollen Umfang von der Steuer absetzbar sein. Jedoch gibt es auch bei dem neuen Bürgerentlastungsgesetz einige Ausnahmen, wodurch nicht jeder alle Beiträge zu der Krankenversicherung von der Steuer absetzen kann. Dazu zählen zum Beispiel die Sonderbeiträge, welche für eine Chefarztbehandlung von einem Versicherten bezahlt wurden.
Eine weitere Ausnahme stellen die Kosten dar, welche dem Versicherten für die Nutzung von einem Einzelzimmer im Krankenhaus entstanden sind. Durch das Bürgerentlastungsgesetz sollen somit nur die Leistungen zu der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden, welche den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine weitere Neuerung des Bürgerentlastungsgesetzes besteht für alle privat versicherten Personen. Diesem Personenkreis wird mit diesem Gesetz ermöglicht, die Beiträge für die mitversicherten Kinder mit anzugeben.