Die Lohnsteuerklasse zu wechseln kann oft eine gehörige Finanzersparnis bedeuten. Die Beratung durch einen unabhängigen Finanzberater ist hierfür dringend zu empfehlen. Jede Lohnsteuerklasse kann andere Vorteile hervorbringen. Die richtige Lohnsteuergruppe ist jedoch nicht immer von Laien festzustellen. Ist man verheiratet greift im Regelfall eine gemeinsame Besteuerung mit dem Ehepartner. Diese kann jedoch auch durch eine getrennte Besteuerung ersetzt werden. Dies ist jedoch nur empfehlenswert, wenn bei einem der Ehepartner nur extrem geringe Steuern abgeschlagen werden. Außerdem ist es für eine solche Sonderform der Besteuerung von Ehepartnern sinnvoll, wenn Verlustvorträge aus einer selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden können.
Eine Sonderauflage ergibt sich, wenn es sich bei den Ehepartnern um zwei berufstätige Personen handelt. In diesem Fall besteht eine Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Lohnsteuerklassen. Es stehen die Lohnsteuerklasse III/V und IV/IV zur Wahl. Diese Kombinationsmöglichkeiten können jedoch auch einige negative Folgen auf das Einkommen der besteuerten Eheleute haben. Die Beratung bei einem Steuerberater ist im Vorfeld eines geplanten Lohnsteuerklassenwechsel durchaus lohenswert. Dieser kann Vorteile und Nachteile klar darlegen und verständlich gegenüber stellen. Hiernach ergibt sich eine eindeutige Lösung, welche auch eine Steuerersparnis nach sich ziehen kann. Hierbei ist zu bedenken, dass ein Wechsel der Steuerklasse zunächst keine Auswirkungen auf die Jahressteuern hat. Diese wirkt sich lediglich auf den monatlichen Abschlag aus. Steuernachzahlungen fließen also beispielsweise nicht in die neuen Berechnungen mit ein.
Die unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten in einer Ehe dienen zur idealen Anpassung an verschiedene Einkommensverhältnisse. Die Variante Lohnsteuerklasse IV/IV dient augenscheinlich einem gleichartigen Einkommensverhältnis zwischen den Ehepartnern. Verdient einer der beiden Eheleute weniger als der andere ist dies vom jeweiligen prozentualen Anteil des Gesamteinkommens beider Personen abhängig. Prinzipiell geht man von einer 60 zu 40 Verteilung aus. Das bedeutet derjenige, der Mehrverdiener ist, sollte mindestens 60% des gesamten Einkommens monatlich erhalten. Ist dies der Fall, wird die Lohnsteuerklasse III/V empfohlen. Bei dieser Möglichkeit ist es üblich eine Steuernachzahlung zu erhalten. Aus diesem Grunde ist es notwendig eine Steuererklärung zu tätigen.
Nach der logischen Verteilung der Lohnsteuerklassen ist es empfehlenswert die niedrigere Lohnsteuerklasse III demjenigen zuzurechnen, welcher das höhere Bruttoeinkommen bestreitet. Eine andere Regelung ergibt sich für die Beziehung einer Lohnersatzleistung. Hierzu zählen unter anderen Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Unterhalt. Die Höhe dieser erlangten Zahlungen ist in den meisten Fällen von der Höhe des letzten Lohnes ab hängig. Dieser wurde ebenfalls mit einer bestimmten Lohnsteuerklasse verrechnet. Demnach ergeben sich auch die Ersatzleistungen nach der letzten Lohnsteuerklasse. Ehemals nominal gleiche Bruttogehälter führen in Lohnsteuerklasse V zu niedrigeren Bezügen als solche in der Lohnsteuerklasse III.
Besonders beachtenswert ist der Wechsel der Lohnsteuerklassen im Falle eines Verlustes des Arbeitsplatzes. In diesem Fall kann eine höhere Ersatzleistung generiert werden. Die nun effizientere Lösung ist die Lohnsteuerklasse III/V Der eine Ehepartner muss nun zwar von der üblichen Lohnsteuerklasse IV auf V wechseln und somit mehr Steuern bezahlen, kann diese jedoch mithilfe einer Steuererklärung erstattet bekommen. Der nicht verdienende Ehepartner erhält jedoch im Regelfall eine höhere Ersatzleistung.