Um Schulden zu regulieren bzw. sich davon ganz zu befreien, gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste Variante ist die außergerichtliche Schuldenregulierung. Der Schuldner sollte sich dazu einen Überblick über alle Gläubiger verschaffen und mit diesen in Verhandlungen treten. Dabei sollte der Schuldner beachten, dass realistische Vereinbarungen zur Tilgung gemacht werden. Auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes können sich Gläubiger und Schuldner gütlich einigen. Dies verschafft dem Schuldner einen Überblick, Ruhe vor Mahnungen bei Einhaltung des Planes und die Schuldenregulierung auf absehbare Zeit. Der zweite Weg zur Schuldenbefreiung für private, natürliche Personen bietet die gerichtliche Schuldenregulierung durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Verfahren ist nach der Insolvenzverordnung (InsO) durchzuführen.
Die Verbraucherinsolvenz verläuft in mehreren Stufen. Zunächst muss dem gerichtlichen Verfahren ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorangegangen sein. Die zweite Stufe ist das Schuldenbereinigungsverfahren, bei dem der Schuldner dem Gericht ein Schuldenbereinigungsplan vorlegt, der den Gläubigern zugesandt wird. Anschließend erfolgt das vereinfachte Insolvenzverfahren, wenn die bisherigen Bemühungen erfolglos waren. In der Restschuldbefreiungsphase muss der Schuldner sechs Jahre lang den pfändbaren Teil des Einkommens und Vermögens zur Schuldentilgung heranziehen und sich in der Phase durch Wohlverhalten (z.B.: keine neuen Schulden aufnehmen) auszeichnen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht es dem Schuldner nach einem erfolgreich durchlaufenen Verfahren eine Restschuldbefreiung zu erlangen.
Gläubigern ist es danach nicht mehr möglich ihre üblicherweise 30 Jahre lang vollstreckbaren Titel einzufordern. Diese Form der Schuldenbefreiung ist insbesondere für überschuldete Menschen eine interessante Variante, da nach sechs Jahren die gute Aussicht besteht schuldenfrei zu sein. Dieses Ziel ist sonst für viele Schuldner in der Zeit nicht erreichbar. Es bietet sich zudem an, vor der Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Gericht, die Gläubiger auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren hinzuweisen. Möglicherweise bietet sich dann in letzter Konsequenz noch eine gütliche Einigung. Dies ist vor allem gegeben, wenn der Schuldner in den sechs Jahren voraussichtlich kein oder nur ein gering pfändbares Einkommen erzielen wird.