Die ab 2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer betrifft ausschließlich die privaten Kapitalanlagen. Betroffen sind dabei neben allen Arten private Kapitalerträge auch alle Arten Veräußerungsgewinne. Im Klartext bedeutet dies, dass insbesondere Zinserträge, Investmentfondserträge, Dividenden, Wertpapierveräußerungsgewinne und zahlreiche andere Arten Kapitalerträge darunter fallen. Die Abgeltungsteuer hat einen einheitlichen Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5%, der bekanntermaßen auf jede Art Kapitalertragsteuer erhoben wird, zuzüglich gegebenenfalls Kirchensteuer. Insgesamt macht das 26,375%, somit gehen von 100 € Kapitalertrag jeweils mindestens 26,38 € an den Fiskus.
Der Art nach, wie die Abgeltungssteuer erhoben wird, unterscheidet sie sich nicht von der derzeit geltenden Quellensteuer, denn die Abgeltungssteuer wird ebenfalls „an der Quelle“ erhoben, falls kein Freistellungsauftrag vorhanden, oder die Grenze des zu befreienden Betrages überschritten wurde. Der Unterschied zur Quellensteuer liegt allerdings darin, dass nach Erhebung der Abgeltungsteuer keine Angabe über die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung notwendig ist, die anfallende Steuer ist eben endgültig abgegolten. Die Abgeltungsteuer wird dem Finanzamt anonym abgeführt, die Bank erstellt dem Anleger keine automatische Steuerbescheinigung dafür. Allerdings, falls aus welchen Gründen auch immer, zu Unrecht oder zu viel Abgeltungssteuer erhoben worden ist, muss der Anleger aktiv werden und diese auf den bekannten Weg vom seinem Finanzamt zurück fordern. Dazu muss er seine Bank um eine Steuerbescheinigung bitten.
Ziel der Einführung der Abgeltungssteuer ist, die derzeit sehr unterschiedlichen Arten zur Besteuerung der verschiedenen Arten Kapitalerträge zu vereinheitlichen. Dabei wird sich für manche Arten Kapitalerträge lediglich die Höhe der Besteuerung ändern. Zum Beispiel die Zinserträge, die bei Sparbüchern, Sparbriefen, Festverzinslichen Wertpapieren und anderen Anlagen erzielt werden. Auf die Zinserträge werden derzeit, soweit nicht per Freistellungsauftrag befreit, 30% Quellensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) erhoben, ab 2009 werden es dann 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) sein. Oder zum Beispiel die Dividenden, die für Fondsanteile gutgeschrieben werden. Auf die Dividenden für Fondsanteile werden derzeit, soweit nicht per Freistellungsauftrag befreit, 20% Quellensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) erhoben, ab 2009 werden es dann 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) sein.
Andere Arten Kapitalerträge sind dagegen viel stärker von der neuen Abgeltungsteuer betroffen. Allen voran die Gewinne von Wertpapierveräußerungen, wie zum Beispiel Aktien, Fondsanteile und Zertifikate. Die derzeit geltende Spekulationsfrist von einem Jahr ermöglicht steuerfreie Wertpapierveräußerungsgewinne: wenn ein Wertpapier bereits ein Jahr im Wertpapierdepot gehalten wurde, ist derzeit der Kursgewinn nach seinem Verkauf steuerfrei. Ab 2009 entfällt diese Regelung, die Abgeltungsteuer ist auf alle Wertpapierveräußerungsgewinne zu erheben und zwar völlig unabhängig von der Haltedauer. Eine Ausnahme sind Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden, für die gilt weiter die Spekulationsfrist von einem Jahr.
Neben der Spekulationsfrist entfällt ab 2009 auch das so genannte Halbeinkunftverfahren, nach welchem derzeit die Besteuerung von Dividenden für Aktien und Kapitalgesellschaften geregelt wird. Und zwar sind die Dividenden dem Halbeinkunftverfahren nach nur zur Hälfte steuerpflichtig, 50% der Gesamtsumme ist je nach persönlichem Steuersatz zu versteuern, 50% sind steuerfrei.