Zinsen versteuern durch die Abgeltungssteuer

Zinsen versteuern durch die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellsteuer, mit welcher Kapitaleinkünfte besteuert werden. In Deutschland wird zum 01.09.2008 die Kapitalertragssteuer durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Zusätzlich zu den Einnahmen, welche auch bereits der bisherigen Kapitalertragssteuer unterliegen, werden erstmals auch private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren steuerpflichtig, d.h. die bisherige Spekulationsfrist von 12 Monaten, nach welcher Kursgewinne aus Wertpapieren steuerfrei waren, entfällt. Ebenso entfällt die Spekulationsgewinnbesteuerung in der 12 Monatsfrist. Dadurch werden kurzfristige Wertpapieranlagen attraktiver, während langfristige Anlagen in Wertpapiere, besonders solche zum Aufbau von Altersvermögen, sehr stark an Attraktivität verlieren.

Werden bei einem inländischen Kreditinstitut Zinseinnahmen erzielt, z. Bsp. auf Festgeld, Tagesgeld, etc., dann ist ab 2009 die Bank verpflichtet 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Somit beträgt die Abgeltungssteuer inklusive "Zulagen" maximal 28% der Zinseinnahmen. Es können jedoch wie bisher Freistellungsaufträge erteilt werden. Der aktuell gültige Sparer-Freibetrag wird hierbei durch einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 Euro, ersetzt. Dies bedeutet, dass Kapitaleinkünfte, unter welche auch Zinsen fallen, bis eben zu dieser Grenze nicht mit der Abgeltungssteuer belastet werden.

Übersteigen die Kapitaleinkünfte die Freigrenze, so wird nur der die Freigrenze übersteigende Betrag mit der Abgeltungssteuer von 25% und zusätzlich 5,5% Solidaritätszuschlag. Kapitalerträge, welche mit der Abgeltungssteuer besteuert wurden, brauche nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Wenn der Steuerpflichtige jedoch einen persönlichen Steuersatz von unter 25% besitzt, lohnt es sich zu beantragen, dass die Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden. Dadurch erhält der Steuerpflichtige die Differenz aus Abgeltungssteuer und persönlichem Steuersatz erstattet, bzw. wird die Differenz mit anderen Einkommensarten verrechnet.

Vorteilhaft ist die Änderung auch für Personen mit einem persönlichen Steuersatz von mehr als 25%, müssten diese doch nach aktuellem Recht ihre Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Dies führte auch zur Kritik, dass dadurch das Leistungsfähigkeitsprinzip der Besteuerung verloren ginge, da die Abgeltungssteuer mit 25% weit unter dem Spitzensteuersatz liegt und somit Personen mit hohem persönlichen Steuersatz stärker entlastet werden. Auch wurde bemängelt, dass durch die neue Abgeltungssteuer Kapitaleinkünfte gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt werden würde, da die anderen Einnahmen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Hierbei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass ein erheblicher Anteil der Kapitaleinkünfte lediglich ein Inflationsausgleich ist und somit nicht wirklich die Leitungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhöht.

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