Steuern auf Zinsen beim Doppelbesteuerungsabkommen

Steuern auf Zinsen beim Doppelbesteuerungsabkommen

Bei grenzüberschreitenden, steuerlich relevanten Sachverhalten besteht stets die Gefahr der so genannten Doppelbesteuerung. Diese entsteht durch das unkoordinierte Aufeinandertreffen verschiedener Steuerrechtsordnungen, insbesondere aber einer Kollision zwischen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht. So sind Steuerpflichtige, die in einem Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (dem so genannten Ansässigkeitsstaat) stets unbeschränkt steuerpflichtig. Die Besteuerung des Ansässigkeitsstaates erstreckt sich somit auf das gesamte Welteinkommen des Steuerpflichtigen (so genanntes Welteinkommensprinzip), es wird also dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst, unabhängig davon in welchem Land die Einkünfte erzielt wurden. Damit würde etwa das Finanzamt Düsseldorf Einkünfte eines in dessen Zuständigkeitsbereich wohnenden Steuerpflichtigen besteuern, die er aus einer Kapitalanlage in der Schweiz bezieht.

Daneben tritt aber noch die so genannte beschränkte Steuerpflicht. Diese knüpft an das Erzielen inländischer Einkünfte an. Als Rechtsfolge kann der Staat, aus dem die Einkünfte stammen (der so genannte Quellenstaat) die Einkünfte entsprechend besteuern (Quellenprinzip im Gegensatz zum Welteinkommensprinzip). Im vorliegenden Beispiel würden die Einkünfte aus der Schweizer Kapitalanlage also ebenfalls mit der Schweizer Steuer belastet. Mithin käme es zu einer Doppelbesteuerung. Diese ist -vor allem aus ökonomischen aber auch rechtlichen Gründen unerwünscht, weshalb Deutschland zur Beseitigung dieses Problems beizutragen hat. In der Praxis geschieht dies zumeist durch ein so genanntes Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei handelt es sich um ein bilaterales, völkerrechtliches Abkommen, das speziell der Vermeidung der Doppelbesteuerung dient.

Deutschland hat momentan circa 120 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die überwiegend dem OECD Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (kurz: OECD-MA) entsprechen. Im vorliegenden Rahmen werden deshalb die Vertragsbestimmungen des OECD-MA zugrunde gelegt, in der Praxis können sich aber je nach Land Unterschiede ergeben. Dabei folgt das Doppelbesteuerungsabkommen zwei Methoden der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Zum einen können die betreffenden Einkünfte in einem Staat komplett aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden (Freistellungsmethode) oder die bereits gezahlten Steuern können im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden (Anrechnungsmethode). Welche dieser Methoden anwendbar ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der entsprechenden Zuweisungsnorm.

Eine Besonderheit ergibt sich hier aber zum Beispiel für die Behandlung von Zinsen. Diese können nach Art. 11 des OECD-MA sowohl in dem Quellenstaat als auch in dem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Es handelt sich also nicht um eine abschließende Zuweisung. Daher ist hier der Methodenartikel 23 A OECD-MA zu Rate zu ziehen. Dieser ist zwar mit "Freistellungsmethode" überschrieben, der Abs. 2 der Norm statuiert aber eine Anrechnung der gezahlten Steuern im Falle von Zinszahlungen. Der Anleger im obigen Beispiel müsste seine Zinsen aus der Kapitalanlage also zunächst in der Schweiz ordnungsgemäß versteuern. Darüber hinaus müsste er sie aber auch auf seiner deutschen Einkommensteuererklärung geltend machen und versteuern. Allerdings würde dabei die im Ausland gezahlte Steuer angerechnet. Dies ist für den Steuerpflichtigen ein Nachteil, da er im Ergebnis nicht von niedrigen, ausländischen Steuern profitieren kann. Es ist stets das Steuerniveau des Hochsteuerlandes Deutschland maßgeblich.

^